Unterbrechung durch Meldung zum Bundeszentralregister
Leitsatz
1) Meldungen zum Bundeszentralregister zum Zweck der Aufenthaltsermittlung führen nur dann zur Verjährungsunterbrechung i.S.v.
§ 231 Abs. 1 AO, wenn es sich hierbei um ernst gemeinte Ermittlungen der Vollstreckungsstelle nach dem für diese unbekannten
Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen handelt.
2) Die Kenntnis einer anderen organisatorischen Stelle desselben Finanzamts ist in diesem Zusammenhang unerheblich, sofern
die Vollstreckungsstelle sich insoweit nicht einer aufdrängenden Kenntnis verschließt.
Tatbestand
Fundstelle(n): OAAAD-54195
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Münster, Beschluss v. 13.09.2010 - 11 K 1550/10 AO (PKH)