1) Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides ist mangels Antragsbefugnis unzulässig, wenn nach dem
Vortrag des Antragsstellers offensichtlich und eindeutig eine Rechtsverletzung nicht in Betracht kommen kann.
2) Ein Benennungsverlangen nach § 160 AO ist bei summarischer Prüfung ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig, wenn der
Name des Empfängers oder Gläubigers der Finanzbehörde bereits bekannt ist oder bekannt sein muss.
3) Zur Frage, wann bei summarischer Prüfung ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Versagung des Betriebsausgabenabzugs
nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG wegen Erfüllung des Straftatbestandes des § 299 Abs. 2 und Abs. 3 StGB bestehen.
4) An der Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung beim Verkauf eines PKWs an den Gesellschafter
zu unangemessen niedrigen Konditionen bestehen keine ernsthaften Zweifel.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 2053 Nr. 24 EAAAD-54194
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Online-Dokument
FG Münster, Beschluss v. 17.08.2010 - 10 V 1009/10 K,F
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