1. Ist die nicht direkt zuordenbare
Vorsteuer bei Umsätzen mit Geldspielgeräten und Unterhaltungsspielgeräten nach
dem Umsatzschlüssel aufzuteilen oder ist der vom Stpfl. gewählte
Aufteilungsmaßstab nach der für die aufgestellten Geräte jeweils benötigten
Nutzfläche sachgerecht und demnach anzuwenden?
2. Ist eine Vorsteuerberichtigung
durchzuführen, wenn die Geldspielgeräte nunmehr für steuerfreie Umsätze
verwendet werden, eine Korrektur der zuvor als steuerpflichtig behandelten
Umsätze aufgrund der bereits eingetretenen Festsetzungsverjährung nicht mehr
möglich ist?
Hinweis: Nach Entscheidung des EuGH durch
wird
das Verfahren fortgeführt.