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Wettbewerbsrecht | Haftung des Onlinehändlers bei fehlendem Hinweis auf Versandkosten in Preissuchmaschinen
Die Versandkosten zu dem angebotenen Produkt müssen bereits in einer Preissuchmaschine genannt werden. Für eine wahrheitsgetreue Werbung in Preisvergleichslisten in einer Preissuchmaschine dürfen die zum Kaufpreis hinzukommenden Versandkosten nicht erst auf der eigenen Internetseite des Werbenden genannt werden, auch wenn sie durch schlichtes Anklicken der Warenabbildung oder des Produktnamens zu erreichen sind. Verstößt die Werbung in einer Preissuchmaschine wegen unzureichender oder irreführender Preisangaben gegen die Preisangabenverordnung oder das Irreführungsverbot, ist dafür der Händler wettbewerbsrechtlich als Täter verantwortlich, wenn er diese Preisangaben dem Betreiber der Suchmaschine mitgeteilt hatte und der Betreiber der Suchmaschine die Preisangaben unverändert in die [i]Berners NWB 19/ 2010 S. 1522Suchmas...