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Einkommensteuer | Aufwendungen für die Anschaffung eines zu Ausbildungszwecken genutzten Druckers
Nach dem richtet sich die Abziehbarkeit von Aufwendungen für einen zu Ausbildungszwecken genutzten Computer sowie der Peripheriegeräte bei Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nach den Grundsätzen, die für die Berücksichtigung solcher Aufwendungen als Werbungskosten maßgebend sind. Die Aufwendungen für die Anschaffung eines zu weniger als 90 % für Ausbildungszwecke genutzten Druckers sind dabei nur in Höhe des Ausbildungsanteils der auf die Nutzungsdauer verteilten AfA abziehbar. Bei Beurteilung der Frage, ob mehrere Gegenstände zu einem einheitlichen Wirtschaftsgut zusammenzufassen oder als Einzel-Wirtschaftsgüter zu beurteilen sind, kommt es darauf an, ob sie auch nach einer etwaigen Verbindung ihre selbständige Bewertbarkeit behalten. Ent...