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Abgabenordnung | Keine Änderung des Steuerbescheids bei unvollständiger Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde
Nach dem ist der Bescheid des Landesdenkmalamts zwar grds. für die erhöhten Absetzungen nach § 7i EStG sowie den Sonderausgabenabzug nach § 10f EStG ein Grundlagenbescheid i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO. Wird eine entsprechende Bescheinigung aber erst nach Eintritt der Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids nachgereicht, muss dieser nur dann geändert werden, wenn der nachgereichte Grundlagenbescheid umfassend die Voraussetzungen für die Änderung des Einkommensteuerbescheids schafft und nicht noch weitere – nach Eintritt der Bestandskraft ausgeschlossene – Ermittlungen der Finanzbehörde hinzukommen müssen. Ein unvollständiger Grundlagenbescheid der Denkmalschutzbehörde verpflichtet das Finanzamt daher nicht zu einer Änderung des bestandskräftigen Folgebescheids.