Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - S 2223 A - 188 - St 216

Steuerbegünstigte Zwecke i. S. v. § 10b EStG

Patenschaftsabonnements von Tageszeitungen

Sachverhalt:

Studenten können kostenlos eine Tageszeitung (wie z. B. Die Welt, FAZ, Handelsblatt, Süddeutsche Zeitung, Financial Times Deutschland oder Neue Züricher Zeitung) für ein Jahr lang beziehen.

Diese Zeitungen werden von Unternehmen der Wirtschaft zur Verfügung gestellt. Damit den spendenden Unternehmen Zuwendungsbestätigungen aufgestellt werden können, wird wie folgt verfahren:

Der Spender sagt dem Redaktionsbüro eine Spende von z. B. Patenschaftsabonnements der Tageszeitung „Die Welt” zu. Diese Zeitungen werden dann Studierenden, die sich zuvor um ein solches Lesestipendium beworben haben, ein Jahr lang in die Wohnung geliefert. Der Spender bekommt vom Verlag eine Rechnung und sollte eigentlich vom Redaktionsbüro eine Spendenbescheinigung bekommen. Das Redaktionsbüro gibt an, dass es so verfährt, wie es das Gesetz vorgibt, nämlich dass es dem Studentenwerk eine Vorschlagliste unterbreite, wem es die Zeitung geben will, und erst dann verfüge es die Einweisung. Der Student bekommt vom Redaktionsbüro einen Brief, in dem der Sponsor seines Lesestipendiums benannt wird. Umgekehrt erfährt der Spender, an wen das Redaktionsbüro die gespendeten Zeitungen gegeben hat, damit dieser erfährt, dass die Spende zu 100 % für die Bereitstellung von Zeitungen für Studierende verwendet wird.

Lösung:

Zuwendungen zur Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe unter anderem an juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Studentenwerke) sind unter den Voraussetzungen des § 10b EStG beim Zuwendenden steuerlich abziehbar.

Die dargestellte Vergabe eines Patenschaftsabonnements stellt unter der Voraussetzung, dass die Studentenwerke Empfänger der Sachspende (Zeitungsabonnement) sind und dass diese unter Beachtung des steuerbegünstigten Zwecks nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO die Endempfänger des Zeitungsabonnements selbst bestimmen, eine steuerbegünstigte Sachspende dar.

Das Erstellen einer Vorschlagliste durch das Redaktionsbüro zur Vorbereitung ist unschädlich, wenn die abschließende Prüfung und Entscheidung dem Studentenwerk obliegt.

Die Spender dürfen keinen Einfluss auf die Auswahl der begünstigten Studenten nehmen.

Bei Durchführung wie dargestellt bestehen keine Bedenken gegen die steuerliche Berücksichtigung solcher Sachspenden. Voraussetzung ist, dass die mittels ordnungsgemäßer Zuwendungsbestätigung gemäß § 50 Abs. 1 EStDV von z. B. einer steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (u. a. Studentenwerke) bescheinigt werden.

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Fundstelle(n):
AAAAD-54032