Bestimmung von Inhalt und Aufbau der Datensätze zur Übermittlung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und der Beiträge zu Basisrentenverträgen nach § 10 EStG
Nach § 10 Absatz 2a Satz 4 EStG haben die übermittelnden Stellen ab dem Veranlagungszeitraum 2010 die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge
zur Kranken- und Pflegeversicherung im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 i. V. m. Absatz 2 Satz 3 EStG (Datensatz MZ10) und
zu Basisrentenverträgen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b i. V. m. Absatz 2 Satz 2 EStG (Datensatz MZ20)
nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Ich bestimme den Inhalt und den Aufbau der für die Meldeverfahren der Finanzverwaltung zu verwendenden und an die zentrale Stelle zu übermittelnden Datensätze.
Die amtlich vorgeschriebenen Datensätze und die Datensatzbeschreibungen werden auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern http://www.bzst.de unter der Rubrik Bescheinigungsverfahren veröffentlicht.
Die für die Datenübermittlung erforderliche Schnittstelle und die dazugehörige Dokumentation werden im geschützten Bereich des Internets der zentralen Stelle unter http://www.zfa.deutsche-rentenversicherung-bund.de zur Verfügung gestellt.
Die Verfahren werden ab dem zur Nutzung angeboten.
BMF v. - IV C 3 -
S 2221/09/10014
:009
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2010 I Seite 759
BB 2010 S. 2598 Nr. 43
StB 2010 S. 382 Nr. 11
XAAAD-54020