,

NWB Kommentar Bilanzierung

Handels- und Steuerrecht

2. Aufl. 2011

ISBN der Online-Version: 978-3-482-61212-1
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-59372-7

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann, Dr. Norbert Lüdenbach - NWB Kommentar Bilanzierung Online

§ 318 Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers

Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann, Dr. Norbert Lüdenbach (Oktober 2010)

I. Überblick

1Der Regelungsgehalt des § 318 HGB umfasst die

  • Bestellung,

  • Abberufung,

  • Ersetzung

des Abschlussprüfers.

2Der materiell wichtigste Regelungsbereich betrifft die Bestellung, die sich in drei Schritten vollzieht:

3Für die Konzernabschlussprüfung liefert das Gesetz in Abs. 2 hilfsweise Fiktionen zur Bestellung (→ Rz. 29).

4„Störungen„ des üblichen Bestellungsverfahrens, die in der Praxis höchst selten sind, werden in den Abs. 3 bis 8 behandelt:

  • Abs. 3: gerichtliche Ersetzung des gewählten Abschlussprüfers (→ Rz. 31 ff.),

  • Abs. 4: gerichtliche Bestellung eines Abschlussprüfers (→ Rz. 37),

  • Abs. 5: gerichtliche Vergütungsvorgabe (→ Rz. 42 ff.),

  • Abs. 6-8: Kündigung des Prüfungsauftrags durch den Abschlussprüfer (→ Rz. 43 ff.).

II. Bestellung des Abschlussprüfers (Abs. 1)

1. Die Rechtsakte

5Zur wirksamen Bestellung des Jahresabschlussprüfers für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen bedarf es zweier Rechtsakte:

2. Die Wahl (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
2.1 Rechtsformspezifika

6Das Wahlverfahren ist nach Maßgabe der nachfolgenden Darstellung rechtsformspezifisch unterschiedlich strukturiert. Besonders förmlich geregelt ist die Vorgehensweise bei der Aktiengesellschaft im Hinblick auf sachliche Erfordernisse einer großen Publikumsgesellschaft. Bei den anderen Rechtsformen schließt sich das Wahlgeschehen der Idee nach an die Vorgaben für die Aktiengesellschaft an, kann bzw. muss indes in Einzelbereichen davon abweichen.

NWB Kommentar Bilanzierung

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.