BGH Beschluss v. - IX ZR 132/08

Haftung des Rechtsanwalts/Steuerberaters: Mitverschulden des Auftraggebers an einem durch einen Beratungsfehler verursachten Schaden

Gesetze: § 254 Abs 1 BGB, § 280 BGB

Instanzenzug: OLG Zweibrücken Az: 1 U 76/07vorgehend LG Kaiserslautern Az: 3 O 1232/04

Gründe

1Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

21. Die von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage, ob sich ein Rechtsanwalt, der einen Beratungsfehler begangen hat, im Rahmen des Mitverschuldens darauf berufen darf, der Mandant hätte seiner Auskunft nicht vertrauen dürfen, weil er sich mit einem anderen Anwalt ebenfalls über die Angelegenheit unterhalten habe und ihm dort eine andere - im vorliegenden Fall die richtige - Rechtsauskunft erteilt worden sei, ist geklärt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann ein haftpflichtiger Berater seinem geschädigten Mandanten im Allgemeinen kein Mitverschulden vorwerfen, soweit er den entstandenen Schaden nach dem Vertragsinhalt - vor allem im rechtlichen Bereich - zu verhindern hatte (, WM 1995, 212, 213; v. - IX ZR 182/00, NJW 2002, 1048, 1049; v. - IX ZR 276/03, WM 2005, 1902, 1903). Gleichfalls kommt ein Mitverschulden des Mandanten regelmäßig nicht in Betracht, soweit es um den Bereich der rechtlichen Bearbeitung des erteilten Auftrags geht (, NJW 1992, 820; v. - IX ZR 51/95, NJW 1996, 2648, 2652; v. - IX ZR 328/97, NJW 1999, 2183, 2188; v. - IX ZR 228/00, NJW 2002, 1421, 1424). Abweichend vom Regelfall kann unter besonderen Umständen der Einwand des Mitverschuldens bei Beratungsfehlern eingreifen, wenn zum Beispiel Warnungen oder ohne weiteres erkennbare Umstände, die gegen die Richtigkeit des von dem Berater eingenommenen Standpunkts sprechen, nicht genügend beachtet werden (vgl. , WM 1977, 334, 337; v. - IVa ZR 286/80, NJW 1982, 1095, 1096). Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Aufgrund der von ihm aufgezeigten besonderen Umstände hat es annehmen können, dass der Kläger nach dem ihm obliegenden Gebote der Wahrung des eigenen Interesses gehalten war, dem Beklagten zu 3 die seitens des Zeugen Rechtsanwalt L.    erteilte Rechtsauskunft mitzuteilen.

32. Die unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeitssicherung geltend gemachten Rügen der Beschwerde greifen gleichfalls nicht durch. Das Berufungsgericht konnte aufgrund der Würdigung der beiden Aussagen des Zeugen L.    davon ausgehen, dass der Kläger leichtfertig seiner Obliegenheit, den Beklagten zu 3 auf den vom Zeugen L.    erhaltenen fundierten Rechtsrat hinzuweisen, nicht nachgekommen ist.

43. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Ganter                  Gehrlein                   Vill

             Fischer                    Grupp

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Fundstelle(n):
RAAAD-53815