BAG Urteil v. - 4 AZR 925/08

Instanzenzug: Az: 2 Ca 269/07 Ö Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen Az: 14 Sa 1732/07 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, aufgrund einer Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag tarifvertraglich geregelte Einmalzahlungen zu leisten.

2Der Kläger ist seit dem bei der Beklagten als Sozialpädagoge beschäftigt. Die Beklagte ist Mitglied des Diakonischen Werks der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannover. Beide Parteien sind nicht tarifgebunden.

Der Arbeitsvertrag vom lautet, soweit von Interesse:

4Die Beklagte zahlte dem Kläger auch zuletzt Vergütung nach der Vergütungsgruppe IVb der Anlage 1a zum BAT und wandte dabei die vom Bund und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) vereinbarte Vergütungsordnung an.

Am vereinbarten die TdL einerseits und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) sowie die dbb tarifunion andererseits den Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 (TV Einmalzahlungen-L). Dieser lautet auszugsweise:

Bereits am hatten die Bundesrepublik Deutschland und ver.di den Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2005, 2006 und 2007 für den Bereich des Bundes (TV Einmalzahlungen-Bund) vereinbart, der ua. folgende Regelungen enthält:

7Nach vergeblicher Geltendmachung von Ansprüchen nach dem TV Einmalzahlungen-Bund für die Jahre 2005, 2006 und 2007 in Höhe von insgesamt 900,00 Euro in einem Schreiben vom hat der Kläger Klage erhoben. Er hat zunächst die Auffassung vertreten, der „Tarifvertrag öffentlicher Dienst“ finde aufgrund der Bezugnahmeklausel in seinem Arbeitsvertrag Anwendung. Im Laufe des Rechtsstreits hat er sich sodann auf die Anwendung des TV Einmalzahlungen-L berufen. Die Parteien hätten bei Vertragsschluss eine Gleichstellung des Klägers mit den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes gewollt. Die Klausel sei dynamisch ausgestaltet und dürfe daher nicht als nur noch statisch wirkende Verweisung auf den BAT ausgelegt werden.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

9Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Bezugnahmeklausel verweise nur auf den BAT, nicht aber auf den TVöD, TV-L oder TV Einmalzahlungen-L. Eine Vertragslücke bestehe nicht. Die arbeitsvertragliche Bestimmung enthalte nicht die mögliche und übliche Verweisung auf die den BAT ersetzenden Tarifverträge. Die Tarifvertragsparteien hätten auch keine Gleichstellungsabrede oder Tarifwechselklausel vereinbart. Selbst bei Vorliegen einer Vertragslücke bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für die Fortschreibung des Parteiwillens. Bei der Tarifreform im öffentlichen Dienst handele es sich um einen vollständigen Wechsel des Tarifsystems, der den Parteien bei Abschluss des Arbeitsvertrages nicht bekannt gewesen sei und den sie auch nicht gewollt hätten.

Das Arbeitsgericht hat - unter rechtskräftiger Abweisung darüber hinaus erstinstanzlich noch geltend gemachter Zahlungsansprüche in Höhe von 650,00 Euro - der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Gründe

11Die zulässige Revision ist teilweise begründet. Die dem Kläger von den Vorinstanzen zugesprochene Einmalzahlung in Höhe von 100,00 Euro für den Bezugsmonat Juli 2006 steht ihm nicht zu. Der Anspruch ist zwar entstanden, mangels rechtzeitiger Geltendmachung durch den Kläger jedoch verfallen. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht von der Anwendbarkeit des TV Einmalzahlungen-L ausgegangen. Nach dessen § 2 Abs. 1 Buchst. b) hat der Kläger für den Bezugsmonat Januar 2007 einen Anspruch auf Zahlung von - mindestens - 150,00 Euro.

12I. Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass die Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag der Parteien im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahin auszulegen ist, dass auf das Arbeitsverhältnis nach der Tarifreform im öffentlichen Dienst die jeweiligen von der TdL abgeschlossenen Tarifverträge anzuwenden seien. Hierzu gehöre auch der TV Einmalzahlungen-L. Aus dessen § 2 Abs. 1 ergebe sich der Anspruch des Klägers auf die Zahlung von 100,00 Euro für den Bezugsmonat Juli 2006 sowie von 150,00 Euro für den Bezugsmonat Januar 2007.

13II. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten ist teilweise begründet. Den Anspruch auf Zahlung von 150,00 Euro für den Bezugsmonat Januar 2007 hat das Landesarbeitsgericht zwar mit zutreffender Begründung für gegeben erachtet. Soweit der Kläger 100,00 Euro für den Bezugsmonat Juli 2006 verlangt, hat das Landesarbeitsgericht jedoch rechtsfehlerhaft angenommen, dass der zunächst entstandene Anspruch nicht verfallen sei.

141. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von 100,00 Euro nebst Zinsen für den Bezugsmonat Juli 2006 ist zwar zunächst entstanden, mangels Einhaltung der tariflichen Ausschlussfrist aus § 70 BAT jedoch verfallen. Das Schreiben des Klägers vom konnte den erst im Juli 2006 entstehenden Anspruch nicht wirksam geltend machen. Nach Entstehen des Anspruchs ist eine Geltendmachung innerhalb des Zeitraums von sechs Monaten gem. § 70 BAT nicht erfolgt.

15a) Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von 100,00 Euro für den Bezugsmonat Juli 2006 ist zunächst entstanden.

16aa) Das Arbeitsverhältnis der Parteien sollte sich ausweislich der Verweisungsklausel im Arbeitsverhältnis nach dem „Bundesangestelltentarif“ in seiner jeweils gültigen Fassung richten. Die Auslegung der Klausel ergibt, dass sie zunächst zeitdynamisch auch die den BAT (Bund/Länder) ergänzenden Tarifverträge in Bezug nahm. Soweit hier unterschiedliche Ergänzungstarifverträge für den Bereich des Bundes einerseits und den Bereich der TdL andererseits geschlossen wurden, sollten nach zutreffender Auslegung der Verweisungsklausel die für den Bereich der TdL geltenden Tarifverträge Anwendung finden.

17(1) Das Landesarbeitsgericht hat die Bezugnahmeklausel in § 5 des Arbeitsvertrages rechtsfehlerfrei als zeitdynamische Verweisung ausgelegt. Dies ergibt sich aus der Formulierung, dass „die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifs in der jeweils gültigen Fassung“ gelten. Weiter stützt sich das Landesarbeitsgericht zu Recht auf die bisherige Vertragspraxis, die jedenfalls dann zur Auslegung der Klausel herangezogen werden kann, wenn sie - wie hier - Rückschlüsse auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Erklärungswillen der Parteien zulässt (vgl.  - Rn. 38, AP TVG § 2 Firmentarifvertrag Nr. 9; - 4 AZR 506/99 - BAGE 96, 177, 185). Die Beklagte berücksichtigte in der Vergangenheit die Vergütungserhöhungen durch die jeweiligen Vergütungstarifverträge.

18(2) Weiter geht das Landesarbeitsgericht zutreffend davon aus, dass die Bezugnahmeklausel dahingehend auszulegen ist, dass sie auch die den BAT „ergänzenden“ Tarifverträge erfasste. Der BAT selbst regelte die Höhe der Vergütung nicht. Die jeweilige dem Kläger zu zahlende und gezahlte Vergütung ergab sich - und ergibt sich - erst aus den einzelnen zum BAT vereinbarten Vergütungstarifverträgen. Unter anderem durch deren jeweilige Anwendung im Arbeitsverhältnis der Parteien gab die Beklagte den Willen zu erkennen, nicht nur den BAT selbst, sondern auch die ihn ergänzenden Tarifverträge anzuwenden. Dies folgt außerdem aus § 6 des Arbeitsvertrages. Danach „gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen des Bundesangestelltentarifs“ auch „für die Gewährung von Zuwendungen“. Selbst wenn man mit der Beklagten den Begriff  „Bundesangestelltentarif“ mit dem Tarifvertrag BAT gleichsetzt, folgten aus diesem - mit Ausnahme der Jubiläumszuwendung gemäß § 39 BAT - keine Ansprüche auf „Zuwendungen“ (vgl. zu einer solchen Verweisung auch  -). Der BAT verweist auch nicht auf andere Tarifverträge, aus denen sich ein solcher Anspruch ergeben könnte. Zuwendungen gewährt vielmehr der den BAT ergänzende Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom . Ginge man davon aus, dass die Arbeitsvertragsparteien ausschließlich die Anwendbarkeit des BAT gewollt haben, wäre der Verweis auf die Gewährung von Zuwendungen in § 6 des Arbeitsvertrages widersprüchlich.

19(3) Das Landesarbeitsgericht ist ferner - jedenfalls im Ergebnis - zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Parteien mit ihrer Verweisungsklausel im Zweifel an einem Arbeitsverhältnis orientieren wollten, das den Tarifregelungen der Länder unterliegt. Die Bezugnahme auf die tariflich geregelten Arbeitsbedingungen im kommunalen Bereich scheidet aus, weil die Arbeitsvertragsparteien - wie dargelegt - immer die Vergütungsregelungen für den Tarifbereich Bund/Länder angewandt haben, niemals jedoch die Bestimmungen für den Bereich der VKA. Aber auch die Bezugnahme auf die Tarifregelungen des Bundes kommt nicht in Betracht. Soweit Bund und Länder unterschiedliche Regelungen für einen Zeitraum getroffen haben, in dem der BAT nicht außer Kraft getreten ist, sind daher auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Regelungen für die Länder anzuwenden. Dabei kann offenbleiben, ob dieses Ergebnis bereits aus einer unmittelbaren Auslegung der arbeitsvertraglichen Verweisung folgt oder - wie es das Landesarbeitsgericht, ausdrücklich allerdings erst für den Zeitraum ab dem , dem Inkrafttreten des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom , angenommen hat - aus einer ergänzenden Vertragsauslegung im Wege der nachträglichen Lückenfüllung.

20(a) Es spricht zwar mehr dafür, die Verweisungsklausel unmittelbar auszulegen. Der BAT war zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs im Juli 2006 im Bereich der Länder noch das geltende Tarifwerk; die Arbeitsverhältnisse der Angestellten der Länder wurden bis zum Inkrafttreten des TV-L am vom BAT gestaltet. Von dem Bestehen einer arbeitsvertraglichen Regelungslücke bereits im Juli 2006 auszugehen, gibt es keinen Anlass. Die Verweisung erfolgte auf das Tarifwerk des BAT in der für Bund und Länder geltenden Fassung. Dass bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVöD zum eine Lücke entstanden wäre, könnte nur dann angenommen werden, wenn ernsthaft in Betracht zu ziehen wäre, dass die Parteien des Arbeitsvertrages sich im Zweifel an den Arbeitsbedingungen für die Angestellten des Bundes und nicht derjenigen für die Angestellten der Länder orientieren wollten. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist dies insbesondere im Hinblick auf die regionale Tätigkeit der Beklagten nicht anzunehmen. Es handelt sich bei der Beklagten nicht um einen bundesweit agierenden Arbeitgeber, sondern um eine auf die Region H bezogene Rechtspersönlichkeit.

21(b) Aber selbst dann, wenn man von einer schon zu diesem Zeitpunkt aufgetretenen vertraglichen Regelungslücke ausgehen wollte, wäre sie mit dem selben Ergebnis im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen.

22(aa) Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung ist, dass eine Vereinbarung eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit aufweist ( - Rn. 25; - 3 AZR 640/07 - Rn. 33, AP BetrAVG § 2 Nr. 60). Eine Regelungslücke liegt dabei nur vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder zwar nicht übersehen, aber doch bewusst deshalb offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und diese Annahme sich nachträglich als unzutreffend herausstellt ( - Rn. 33, aaO). Von einer Planwidrigkeit kann nur die Rede sein, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zu Grunde liegenden Regelungsplan zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist ( - Rn. 26; - 3 AZR 640/07 - Rn. 33, aaO).

23(bb) Die Annahme einer Regelungslücke kann sich vorliegend auf eine von den Parteien nicht mitgedachte Entwicklung der tariflichen Verhältnisse berufen. Die dynamische Ausgestaltung der Bezugnahme auf den „Bundesangestelltentarif in der jeweils gültigen Fassung“ zeigt den Willen der Parteien, die Arbeitsbedingungen nicht in einer bestimmten Weise festzuschreiben, sondern sie - dynamisch - an der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst - hier: des Bundes und der Länder - auszurichten. Wie oben unter II 1 a) aa) dargelegt, haben die Parteien eine zeitdynamische Bindung an den jeweiligen BAT und die ihn ergänzenden Tarifverträge vereinbart. Das Arbeitsverhältnis sollte in seiner Entwicklung an diejenigen Arbeitsbedingungen gebunden werden, die für die Arbeitnehmer gelten, die normativ von den in Bezug genommenen Tarifverträgen erfasst werden.

24Eine Regelungslücke im Arbeitsvertrag der Parteien läge ab dem vor, wenn man davon ausgeht, dass die Parteien bei Abschluss des Arbeitsvertrages nicht bedacht haben, dass der BAT zu einem bestimmten Zeitpunkt nur noch im Bereich der TdL, nicht mehr dagegen im Bereich des Bundes normativ gelten könnte, weshalb für diesen Fall eine Regelung in § 5 des Arbeitsvertrages fehlt. Durch die weitestgehende Ersetzung des BAT für den Bereich des Bundes und der Kommunen zum durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom (§ 2 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts [TVÜ-Bund]; § 2 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts [TVÜ-VKA], jew. vom ) könnte der Arbeitsvertrag insofern lückenhaft geworden sein, als nunmehr für die dem arbeitsvertraglichen Wortlaut nach einheitlich in Bezug genommenen tarifgebundenen Arbeitsverhältnisse in Bund und Ländern unterschiedliche tarifliche Bedingungen geregelt waren.

25(cc) Bei der Schließung einer Vertragslücke durch ergänzende Vertragsauslegung tritt an die Stelle der lückenhaften Klausel diejenige Gestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Geschäftsbedingung bekannt gewesen wäre ( - Rn. 22, EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44). Die ergänzende Vertragsauslegung im Bereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedeutet einen an einem objektiv generalisierenden, am Willen und Interesse der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise ausgerichteten Maßstab, und nicht nur an dem der konkret beteiligten Personen. Sie muss deshalb für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung und Bewertung des mutmaßlichen typisierten Parteiwillens und der Interessenlage ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, da die ergänzende Vertragsauslegung eine anfängliche Regelungslücke rückwirkend schließt. Das gilt auch, wenn eine Lücke sich erst nachträglich als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge ergeben hat. Zunächst ist hierfür an den Vertrag selbst anzuknüpfen, denn die in ihm enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck, sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Auszugehen ist dabei von der Bezugnahmeklausel. Lässt sich aus deren Wortlaut nicht zweifelsfrei feststellen, ob die im Bereich der Länder über den hinaus weiter geltenden Regelungen des BAT oder ab diesem Zeitpunkt die neuen und den BAT ablösenden Regelungen des TVöD Anwendung finden sollen, ist dieses nach Sinn und Zweck einer Inbezugnahme tariflicher Regelungen zu ermitteln. Der Zweck der dynamischen Verweisung auf Tarifregelungen des öffentlichen Dienstes ist es zunächst, am öffentlichen Dienst orientierte Arbeitsbedingungen zu schaffen. Zugleich weist eine solche Klausel auf ein Interesse des Arbeitgebers hin, aus Wettbewerbs- und Arbeitsmarktgründen dasjenige Tarifsystem zur Geltung zu bringen, das typischerweise gelten würde, wenn die ausgeübten Tätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes erbracht würden (vgl. ausf.  - mwN, EBE/BAG 2010, 116; zur Inbezugnahme der Vergütungsregelungen des BAT  - Rn. 26, aaO).

26(dd) Auch für die ergänzende Vertragsauslegung ist auf die räumliche Orientierung der betrieblichen Tätigkeit der Beklagten abzustellen. Die größere regionale Nähe spricht in einem solchen Fall für die Annahme der Orientierung an den Arbeitsbedingungen der örtlichen Landesbediensteten und nicht an denjenigen des Bundes. Eine aufgrund des Geschäftsbereichs der Beklagten möglicherweise noch näher liegende Orientierung an den Tarifwerken der Kommunalen Arbeitgeberverbände scheidet aufgrund der insoweit eindeutigen und für die Auslegung der Verweisungsklausel bereits herangezogenen Vertragspraxis der dynamischen Orientierung an den Bund/Länder-Vergütungstabellen aus. Da für eine Inbezugnahme gerade der Tarifregelungen der Bundesangestellten kein Anhaltspunkt vorgetragen oder sonst ersichtlich ist und da die Revision gerade nicht darauf abstellt, es seien nicht die Bedingungen der Länder, sondern die des Bundes in Bezug genommen, ist die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene ergänzende Auslegung des Arbeitsvertrages dahingehend, dass im Zweifel die Tarifbedingungen der Angestellten der Länder für den Inhalt des Arbeitsvertrages der Parteien maßgebend sein sollten, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

27bb) Die Regelung der Einmalzahlungen im TV Einmalzahlungen-L stellt sich für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des TV-L am als eine den BAT ergänzende tarifliche Vergütungsregelung dar.

28(1) Der TV Einmalzahlungen-L ist eine Übergangsnorm zur Regelung der tariflichen Entgelterhöhungen in den Jahren 2006 bis 2008. Bei den dort für die Jahre 2006 und 2007 bestimmten Einmalzahlungen handelt es sich um pauschalierte Entgelterhöhungen, da in diesen Tarifrunden keine tabellenwirksamen Vergütungserhöhungen vereinbart wurden (vgl. dazu ausf.  - Rn. 57 ff. mwN, AP BGB § 157 Nr. 38).

29(2) Der personelle Geltungsbereich des TV Einmalzahlungen-L erstreckt sich ua. auf alle Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich des BAT fallen (§ 1 Abs. 1 Buchst. a) TV Einmalzahlungen-L).

30(3) Die Einmalzahlung nach § 2 Abs. 1 Buchst. a) TV Einmalzahlungen-L sollte mit den Bezügen für Juli 2006 ausgezahlt werden. Dieser Zeitpunkt lag noch vor Inkrafttreten des TV-L am . Soweit die tarifgebundenen Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst nicht dem TVöD unterfielen, etwa weil sie Beschäftigte von Mitgliedern der TdL waren, war für sie zu diesem Zeitpunkt der BAT noch voll wirksam. Dementsprechend sind die Bezugsgrößen in dieser ersten Sonderzahlung für Juli 2006 noch an den in der Anlage 1a zum BAT festgelegten Vergütungsgruppen orientiert. Erst die Höhe der nächsten, in § 2 Abs. 1 Buchst. b) TV Einmalzahlungen-L geregelten Zahlungen zum Januar 2007 richtet sich in der Höhe nach den - seit dem  - im TV-L vereinbarten Entgeltgruppen (vgl. dazu ausführlich  - Rn. 57 ff. mwN, AP BGB § 157 Nr. 38).

31cc) Die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Einmalzahlung nach § 2 Abs. 1 Buchst. a) TV Einmalzahlungen-L werden von dem Kläger erfüllt. Er hatte nach den mit der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auch den nach § 2 Abs. 4 Satz 1 TV Einmalzahlungen-L tatbestandlich vorgesehenen Entgeltanspruch für mindestens einen Tag im Monat Juli 2006. Da er nach der Vergütungsordnung der Anlage 1a zum BAT in der Vergütungsgruppe IVb eingruppiert war, hat die Beklagte ihm mit den Bezügen für Juli 2006 eine Einmalzahlung von 100,00 Euro zu leisten.

32b) Der Anspruch des Klägers ist aber verfallen, weil er die tarifliche Ausschlussfrist gemäß § 70 BAT nicht eingehalten hat.

33aa) Der Anspruch ist erst im Juli 2006 entstanden und gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BAT am fällig geworden. Die innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit erforderliche Geltendmachung (§ 70 Satz 1 BAT) ist nicht erfolgt. Die erste, möglicherweise als ausreichend anzusehende Geltendmachung nach der Fälligkeit des Anspruchs erfolgte durch die Zustellung der Klageschrift am .

34bb) Das von den Vorinstanzen als ausreichend angesehene Geltendmachungsschreiben vom konnte die tarifliche Ausschlussfrist des § 70 Satz 1 BAT nicht wahren. Es ist vor der Entstehung des hier streitigen Anspruchs ergangen. Die tariflich wirksame Geltendmachung eines Anspruchs setzt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den Bestand des Anspruchs voraus ( - 6 AZR 5/08 - Rn. 14, AP BAT § 70 Nr. 39; - 5 AZR 385/02 - EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 177; - 6 AZR 283/02 - zu 3 a der Gründe, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 168). Aus Wortlaut und Zweck des § 70 BAT ergibt sich, dass die rechtserzeugenden Anspruchsvoraussetzungen nach dem Vorbringen des Anspruchstellers bei der Geltendmachung bereits erfüllt sein müssen, um die tarifliche Ausschlussfrist zu wahren. Vor Entstehen eines Anspruchs ist ungewiss, ob, wann und in welchem Umfang der Arbeitgeber überhaupt zur Zahlung verpflichtet sein wird. Ausschlussfristen sollen zur raschen Klärung von Ansprüchen beitragen. Dieser Zweck kann nicht erfüllt werden, wenn Ansprüche vor ihrer Entstehung geltend gemacht werden und damit letztlich nur als möglich angekündigt werden ( - aaO).

352. Im Übrigen ist die Revision der Beklagten unbegründet. Dem Kläger steht die weitere Einmalzahlung für den Bezugsmonat Januar 2007 nach § 2 Abs. 1 Buchst. b) TV Einmalzahlungen-L zu.

36a) Der Kläger erfüllt die Anwendungsvoraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch.

37b) Auf sein Arbeitsverhältnis ist seit dem der TV-L anwendbar (§ 1 Abs. 1 Alt. 2 TV Einmalzahlungen-L). Das ergibt sich aus der ergänzenden Vertragsauslegung der von den Parteien vereinbarten Verweisungsklausel.

38aa) Spätestens mit dem Inkrafttreten des TV-L am ist der Arbeitsvertrag endgültig lückenhaft geworden. Die Parteien haben beim Abschluss des Arbeitsvertrages jedenfalls nicht bedacht, dass der BAT weder im Bereich des Bundes noch im Bereich der Länder dynamisch fortgeschrieben, sondern durch ein neues Tarifwerk abgelöst werden würde.

39(1) Der Wortlaut der Bezugnahmeklausel trägt keine Erstreckung auf den TV-L und den ihn ergänzenden TV Einmalzahlungen-L (vgl.  - Rn. 38, AP BGB § 157 Nr. 38; - 5 AZR 888/08 - Rn. 15, EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44). § 5 des Arbeitsvertrages ist zeit-, nicht jedoch inhaltsdynamisch ausgestaltet. Der TV-L ist keine „gültige Fassung“ des „Bundesangestelltentarifs“ ( - aaO). Der Zusatz, dass auch die den „BAT ersetzenden Tarifverträge“ Anwendung finden sollen, wurde entgegen der im öffentlichen Dienst üblichen Formulierung, die in dem seit 1981 vom Arbeitgeberkreis der BAT-Kommission gebilligten Musterarbeitsvertrag enthalten war, nicht in den Arbeitsvertrag der Parteien aufgenommen (vgl. hierzu  - aaO).

40(2) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 1 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom . Mit dieser Bestimmung werden ua. der BAT sowie der Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT vom durch den TV-L ersetzt. Die Tarifvertragsparteien haben zu § 2 Abs. 1 TVÜ-Länder zwar eine Niederschriftserklärung abgegeben, nach der sie davon ausgehen, dass der TV-L und der TVÜ-Länder das bisherige Tarifrecht auch dann ersetzen, wenn arbeitsvertragliche Bezugnahmen nicht ausdrücklich den Fall der ersetzenden Regelung beinhalten. An diese Bestimmung sind die Parteien des Rechtsstreits mangels Tarifbindung jedoch nicht gebunden, unabhängig davon, ob dieser überhaupt tarifliche Normqualität zukommt (vgl.  - Rn. 16, EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44).

41(3) Die Regelungslücke ergibt sich daraus, dass die Parteien eine unbedingte Dynamik in ihrer Bezugnahme vereinbart haben. Mit der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf das tarifliche Regelungswerk für die Zukunft haben sie sich der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes anvertraut. Es handelt sich vorliegend nicht um eine besondere Verwendung einer Verweisung auf lediglich einzelne Bestimmungen des BAT, die mit anderen arbeitsvertraglichen Regelungen auch innerhalb einzelner Regelungsbereiche verknüpft werden, sondern - mit Ausnahme der Bestimmungen in § 4 (betr. die Mitarbeitervertretung) und § 8 (betr. die zusätzliche Altersversorgung) des Arbeitsvertrages - um eine pauschale Anknüpfung an das in § 5 genannte Tarifwerk hinsichtlich aller weiteren wesentlichen Arbeitsbedingungen und damit an die allgemein für den öffentlichen Dienst im Angestelltenbereich tariflich vereinbarten Regelungen. Die Beklagte hat - anders als in der besonders gelagerten und vom vorliegenden Rechtsstreit abweichenden Fallgestaltung in der Entscheidung des Senats vom (- 4 AZR 194/08 - AP BGB § 157 Nr. 38) - nicht mehrere Elemente aus verschiedenen Normenwerken in einer eigenständigen Vertragsregelung miteinander verbunden.

42(4) Entgegen der Auffassung der Revision kann eine nachträgliche Regelungslücke auch nicht deshalb verneint werden, weil der BAT noch fortbestehe und mit seinem - statischen - Inhalt das Arbeitsverhältnis der Parteien noch regeln könne. Ein solches Verständnis ist weder mit dem Wortlaut der Klausel noch mit dem Zweck einer zeitdynamischen Bezugnahme vereinbar. Es träte eine statische Fortgeltung der tariflichen Rechtslage des Jahres 2003 ein. Der ersichtliche Regelungswille der Parteien betraf die Einbeziehung der tariflichen Regelungen im öffentlichen Dienst für die Angestellten des Bundes und der Länder in ihrer jeweiligen Entwicklung. Für die von dem in Bezug genommenen BAT erfassten Arbeitsverhältnisse hat sich die Tarifentwicklung fortgesetzt. Es sind die Nachfolgetarifverträge zum BAT an dessen Stelle getreten. Die mit dieser Tarifsukzession verbundene Änderung der Tarifwerke wirkt nicht anders auf den Arbeitsvertrag ein als eine tiefgreifende inhaltliche Änderung des im Arbeitsvertrag benannten Tarifvertrages. Mit dem Nachvollziehen der Tarifsukzession auf arbeitsvertraglicher Ebene werden die Parteien nicht anders gestellt, als sie stünden, wenn die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes den BAT reformiert und ihm einen neuen Inhalt gegeben hätten ( - Rn. 24, EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44). Deshalb greift auch der Einwand der Beklagten nicht, die Parteien hätten sich nicht an ein ihnen unbekanntes Tarifwerk binden wollen.

43bb) Die nach den oben unter II 1 a) aa) (3) (b) dargelegten Kriterien vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung führt zu dem Ergebnis, dass der für den Bereich der Länder abgeschlossene TV-L und die hierzu weiter abgeschlossenen Zusatztarifverträge auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finden. Das ergibt sich aus der Anwendung der oben dargelegten Ausführungen, auf die verwiesen wird.

44c) Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Einmalzahlung in Höhe von 210,00 Euro aus § 2 Abs. 1 Buchst. b) TV Einmalzahlungen-L. Das Landesarbeitsgericht ordnet die Vergütungsgruppe IVb BAT zutreffend gemäß der Anlage 2 zum TVÜ-Länder entweder der Entgeltgruppe 9 oder 10 zu. Da der Kläger - durch seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung - nur den vom Arbeitsgericht insoweit zugesprochenen Betrag in Höhe von 150,00 Euro geltend gemacht hat, darf ihm auch nicht mehr zugesprochen werden.

45d) Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Kläger durch Erhebung der Klage den Anspruch auf die (zweite) mit den Bezügen für Januar 2007 auszuzahlende Einmalzahlung nach § 2 Abs. 1 Buchst. b) TV Einmalzahlungen-L in Höhe von 150,00 Euro innerhalb der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-L geltend gemacht hat. Die Geltendmachung der Ansprüche nach dem TV Einmalzahlungen-Bund durch die Klage vom erfasst - zwar nicht nach dem prozessualen Streitgegenstandsbegriff, aber nach Sinn und Zweck der Ausschlussfrist - auch Einmalzahlungen nach dem TV Einmalzahlungen-L. Die Klage ist am und damit innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit der Ansprüche zugestellt worden. Nach § 2 Abs. 1 Buchst. b) TV Einmalzahlungen-L wird die Einmalzahlung „mit den Bezügen für Januar 2007“ ausgezahlt und war demnach gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 TV-L am fällig. Der für den Zeitraum ab dem geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich dabei aus §§ 288, 286 BGB.

III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO, wobei die vom Kläger nicht angegriffene Teilabweisung der ursprünglich erhobenen Klage durch das Arbeitsgericht zu berücksichtigen war.

Fundstelle(n):
ZAAAD-53753