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BMF 30.09.2010 IV C 6 - S 2180/09/10001, StuB 20/2010 S. 788

Zweifelsfragen zur bilanzsteuerlichen Behandlung sog. geringwertiger Wirtschaftsgüter und zum Sammelposten

Nach § 6 Abs. 2 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom (BGBl I S. 3950, BStBl 2010 I S. 2) können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren, beweglichen und einer selbständigen Nutzung fähigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die um einen enthaltenen Vorsteuerbetrag verminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Wirtschaftsgut 410 € nicht übersteigen. Für gleichartige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 150 €, aber nicht 1.000 € übersteigen, kann im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung ein Sammelposten gebildet werden (§ 6 Abs. 2a EStG). Die Regelungen gem. § 6 Abs. 2 und 2a EStG gelten auch bei Einlagen und im Falle der Betriebseröffnung (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 bis 6 EStG).

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