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Keine Hinzurechnung des fiktiven Gewinnanteils i. S. des § 5 Abs. 1 KapErhStG a. F. bei der Ermittlung des Gewerbeertrags
Der fiktive Gewinnanteil i. S. des § 5 Abs. 1 KapErhStG a. F. (Rückzahlung von Nennkapital bei dessen Herabsetzung) ist dem Gewinn aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung des Gewerbeertrags gem. § 7 GewStG 1991 nicht hinzuzurechnen (Bezug: § 7 GewStG 1991; § 5 Abs. 1 und 2 KapErhStG a. F.; § 8 Abs. 1 KStG; § 4 Abs. 1, § 5 EStG).
Galt für die Erhöhung des Nennkapitals einer Kapitalgesellschaft eine Rücklage als verwendet, die aus dem Gewinn eines vor dem abgelaufenen Wirtschaftsjahrs gebildet worden ist, und setzte die Kapitalgesellschaft das Nennkapital innerhalb von fünf Jahren nach Erhöhung wieder herab, so war nach der im Anwendungsbereich des früheren körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens maßgeblichen Fassung von § 5 Abs. 1 Satz 1 KapErhStG die Rückzahlung dieses Teils des Nennkapitals fiktiv als Gewinnanteil zu behandeln. Die Vorschrift d...BGBl I S. 817