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BFH 01.07.2010 IV R 100/06, StuB 20/2010 S. 792

Anerkennung einer zivilrechtlich unwirksam vereinbarten atypisch stillen Gesellschaft; keine Teilwertabschreibung auf atypisch stille Beteiligung

(1) Eine zivilrechtlich unwirksam vereinbarte atypisch stille Gesellschaft kann der Besteuerung zugrunde gelegt werden, wenn sie tatsächlich vollzogen worden ist (hier: Erbringung der Bareinlage und entsprechender bilanzieller Ausweis bei den beteiligten Unternehmen). (2) Es ist für das Vorliegen einer atypisch stillen Beteiligung ausreichend, wenn dem stillen Gesellschafter neben den gesetzlichen Informations- und Kontrollrechten eines stillen Gesellschafters nach § 233 HGB Informations- und Kontrollrechte nach § 118 HGB sowie § 51a GmbHG Mitwirkungsrechte bei Geschäften und Maßnahmen des Beteiligungsunternehmens, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes hinausgehen, zustehen, wenn er ferner zwar am laufenden Verlust nur in Höhe seiner Einlage, am laufenden Gewinn dagegen unbesch...

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