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BFH 6.5.2010 V R 26/09, StuB 20/2010 S. 796

Umsatzsteuer | Geschäftsveräußerung bei Übereignung eines bisher an eine Organgesellschaft vermieteten Grundstücks an den Organträger

(1) Eine Geschäftsveräußerung liegt nur vor, wenn der Erwerber die vom Veräußerer ausgeübte Unternehmenstätigkeit fortsetzt oder dies zumindest beabsichtigt. (2) Ist der Gegenstand der Geschäftsveräußerung ein Vermietungsunternehmen, muss der Erwerber umsatzsteuerrechtlich die Fortsetzung der Vermietungstätigkeit beabsichtigen. (3) Die Übertragung eines an die Organgesellschaft vermieteten Grundstücks an den Organträger führt nicht zu einer Geschäftsveräußerung, da der Organträger umsatzsteuerrechtlich keine Vermietungstätigkeit fortsetzt, sondern das Grundstück im Rahmen seines Unternehmens selbst nutzt (Bezug: § 1 Abs. 1a, § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1993; Art. 5 Abs. 8 Richtlinie 77/388/ EWG).

Praxishinweise

Eine „Geschäftsveräußerung” ist nach § 1 Abs. 1a UStG nicht umsatzsteuerbar. Der Erwerber tritt z....

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