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Volle Urlaubsabgeltung auch nach langer Krankheit
Eine arbeitsvertragliche Verfallfrist ist nur für Urlaubsansprüche, die über den gesetzlichen Mindesturlaub (z. B. 20 Tage bei einer Fünftagewoche) hinausgehen, zulässig. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als reiner Geldanspruch. Er bleibt für den gesetzlichen Mindesturlaub auch bestehen, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraums am 31.3. des Folgejahrs arbeitsunfähig ist (Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG). Im Streitfall musste der Arbeitgeber, der dem Beschäftigten während langer Krankheit wirksam ordentlich gekündigt hatte, daher den nicht genommenen Urlaub abgelten ( NWB CAAAD-48834).
Im Kern ging es um den bislang strengen Grundsatz, nach dem d...