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Bilanzierung der Provisionen eines Versicherungsvertreters
Für die Aktivierung von am Bilanzstichtag des Versicherungsvertreters von den Versicherungen bereits gezahlten Provisionen gelten die gleichen Erwägungen wie für die Aktivierung von Provisionsforderungen. Stellen sie Entgelt für einen bereits entstandenen Provisionsanspruch dar, sind sie gewinnerhöhend als Erlöse zu verbuchen. Sind die Zahlungen nach den geschlossenen Vereinbarungen hingegen lediglich als Provisionsvorschüsse zu werten, fehlt es an einer Gewinnrealisierung; solche Vorschüsse sind dann als „erhaltene Anzahlungen” nach § 266 Abs. 3 Abschn. C.3. HGB zu passivieren (Bezug: § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG; § 87a Abs. 1 bis 3, § 92 Abs. 4, § 252 Abs. 1 Nr. 4, § 266 Abs. 3 Abschn. C.3. HGB).
Wann der Provisionsanspruch eines Versicherungsvertreters entsteht, richte...