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AG Bergisch Gladbach 28.01.2010 66 C 216/08, NWB 42/2010 S. 3344

Wettbewerbsrecht | Haftung des zur reinen Gewinnerzielung abmahnenden Anwalts

Ein Rechtsanwalt darf sich nicht darauf berufen, eine Abmahnung nicht verfasst, sondern lediglich unterschrieben zu haben. Ist er der Versender vielfacher und praktisch inhaltsgleicher Angebote und fordert er zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung auf, eine dem Anschreiben beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterschreiben, spricht dies bei nur geringfügigen Wettbewerbsverstößen der Adressaten für eine systematische Vorgehensweise. Wird dabei standardisiert ein Mindestschaden von einigen Tausend Euro unterstellt und den pauschalierten Anwaltskosten zugrunde gelegt, ist der Anwalt zum Ersatz des durch geeignete Verteidigungsmaßnahmen entstehenden Schadens verpflichtet (§ 826 BGB).

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