Pensionszusage: Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung; sog. Überversorgung bei Verminderung von Geschäftsführergehältern
Bezug:
Das , BStBl 2004 I S. 1045 nimmt zur bilanzsteuerrechtlichen Behandlung von Zusagen über Unterstützungskassen und Pensionszusagen Stellung, die unzulässigerweise künftige Lohntrends vorwegnehmen.
Derartige Zusagen können nur berücksichtigt werden, soweit sie im Verhältnis zum letzten Aktivlohn angemessen ist. Maßgebend bleibt dabei allein die Feststellung, dass zugesagte Versorgungsleistungen nur deshalb überdurchschnittlich hoch sind, um künftige Einkommenstrends vorwegzunehmen. Die Absicht der Vorwegnahme kann aber auch zu verneinen sein, wenn die sog. 75 %-Grenze überschritten wird. Zu berücksichtigen sind dabei die Umstände des jeweiligen Einzelfalles. Im Ergebnis stellt die 75 %-Grenze lediglich einen widerlegbaren Anhaltspunkt dar.
Bei der Prüfung der 75 %-Grenze sind sämtliche Aktivbezüge des Versorgungsberechtigten am Bilanzstichtag zu berücksichtigen. Die Aktivbezüge entsprechen dem Arbeitslohn gemäß § 2 LStDV (Rz. 9 des o. g. ).
In vielen Fällen werden bei einer Kürzung des laufenden Gehalts auch die Versorgungsansprüche vermindert. Wird dagegen die Versorgungszusage nicht angepasst, ändert sich das Verhältnis der Aktivbezüge zu den Ruhestandsleistungen. Dadurch kann zwar die 75 %-Grenze überschritten werden, dies führt jedoch nicht zwingend zu einer Beschränkung der steuerlichen Berücksichtigung der betreffenden Versorgungszusage, da die 75 %-Grenze lediglich ein Anhaltspunkt ist. Eine Verminderung der Pensionsrückstellung erfolgt nur dann, wenn der Gehaltsverzicht nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles im Zusammenhang mit einer unzulässigen Vorwegnähme künftiger Einkommensentwicklungen zu sehen ist. Ein solcher Verstoß gegen das Stichtagsprinzip kann z. B. bei einer dauerhaften Gehaltskürzung ohne Anpassung der Versorgungszusage vorliegen. Ein Hinweis im auf die Auswirkungen eines Gehaltsverzichts ist nicht erforderlich.
Hinsichtlich der … Regelung in Tz. 2.4.1 des , BStBl 1999 I S. 512 = GmbHR 1999, 735 wird die steuerliche Behandlung der fehlenden Finanzierbarkeit einer Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer aufgegriffen. Das Kriterium der Finanzierbarkeit ist in jüngerer Zeit Gegenstand diverser Entscheidungen des BFH gewesen (vgl. , , und ) Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben entschieden, die betreffenden Urteile zu veröffentlichen. Die entsprechenden Passagen des zur Finanzierbarkeit werden deshalb aufgehoben.
Der sanierungsbedingte Verzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers auf Teile seiner Pensionszusage ist vor diesem Hintergrund nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen Es stellt sich die Frage, ob ein fremder Geschäftsführer zum jeweiligen Verzichtszeitpunkt auf seine Pensionszusage verzichten würde – etwa um die Gesellschaft zu retten Die Beantwortung dieser Frage dürfte nicht allgemein möglich sein, sie ist der Prüfung im Einzelfall zu überlassen.
Anm. der Redaktion: Das vorstehend abgedruckte Schreiben des BMF erging auf eine Anfrage der Bundessteuerberaterkammer und ist nicht amtlich veröffentlicht.
BMF v. - IV B 2 -
S 2176 -
65/05
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
GmbH-StB 2006 S. 165 Nr. 6
GAAAD-53580