BGH Beschluss v. - IX ZB 13/10

Wirksamkeit eines Insolvenzeröffnungsbeschlusses: Anforderungen an die Unterschrift des Richters

Gesetze: § 130 ZPO

Instanzenzug: LG Nürnberg-Fürth Az: 11 T 10820/09 Beschlussvorgehend Az: 8242 IN 107/08

Gründe

I.

1In dem am auf Antrag eines Gläubigers eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, einer Steuerberatungsgesellschaft, legte die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der Gesellschaft zunächst fristgerecht sofortige Beschwerde ein, die das Beschwerdegericht mit Beschluss vom formell rechtskräftig zurückwies.

2Am hat sich die Beschwerdeführerin erneut gegen den Eröffnungsbeschluss gewandt. Sie hat nunmehr geltend gemacht, der Eröffnungsbeschluss vom sei nichtig, weil er keine ordnungsgemäße Unterschrift der Insolvenzrichterin, sondern nur eine nicht identifizierbare Wellenlinie aufweise. Insolvenzgericht und Beschwerdegericht haben das Rechtsmittel als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Geschäftsführerin der Schuldnerin ihren Angriff gegen den Eröffnungsbeschluss weiter.

II.

3Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

4Der Eröffnungsbeschluss vom ist rechtsgültig unterschrieben.

51. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt als Unterschrift ein Schriftzug, der individuellen Charakter aufweist und einem Dritten, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, ermöglicht, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauszulesen, der Unterzeichnende also erkennbar bleibt. Die Unterschrift muss zwar nicht unbedingt lesbar sein, mindestens einzelne Buchstaben müssen aber - wenn auch nur andeutungsweise - zu erkennen sein, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift fehlt (, NJW 2005, 3775; , NJW 1997, 3380; , NJW-RR 1992, 1150 m.w.N). Anzulegen ist ein großzügiger Maßstab, wenn im Übrigen an der Autorenschaft und der Absicht, eine volle Unterschrift zu leisten, keine Zweifel bestehen ( aaO). Dagegen stellt ein Schriftzug, der als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint (Handzeichen, Paraphe), keine formgültige Unterschrift dar ( aaO, S. 3381).

62. Gemessen an diesen Grundsätzen reicht die Unterschrift der Richterin unter dem Eröffnungsbeschluss aus, um von einer hinreichenden Individualisierbarkeit auszugehen. Es handelt sich nicht nur um eine bloße "Wellenlinie", die den Anforderungen an eine Unterschrift nicht genügt. Vielmehr ist zumindest der Anfangsbuchstabe des Namens als "F" erkennbar. Da eine Lesbarkeit der Unterschrift nicht verlangt wird, kann ein objektiver Betrachter den Schriftzug als Unterschrift der Richterin identifizieren.

Ganter                                  Raebel                              Kayser

                   Lohmann                                Pape

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 42/2010 S. 3343
StuB-Bilanzreport Nr. 23/2010 S. 928
KAAAD-53505