Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: LG Traunstein, 6 O 1069/06 vom OLG München, 1 U 1984/08 vom
Gründe
Die am Rechtsbeschwerdeverfahren Beteiligten haben das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Da es nicht Zweck der nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (hier: Zulässigkeit einer Nebenintervention des Vermögensschadenhaftpflichtversicherers im Haftpflichtprozess auf Seiten des Geschädigten) zu klären oder das Recht fortzu- bilden (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom - VIII ZB 28/08 - NJW-RR 2009, 422; - IX ZB 36/08 - ZInsO 2009, 2113), hat der Senat lediglich unter Berücksichtigung und summarischer Prüfung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens entschieden. Die Kostenentscheidung trägt dem Umstand Rechnung, dass die für den Ausgang des Zwischenstreits entscheidende Rechtsfrage hier nicht mehr zu klären war, der Streit insoweit unentschieden bleiben muss.
Fundstelle(n):
VAAAD-53494