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Umsatzsteuer | Geschäftsführender Komplementär einer KG kein Unternehmer
Der geschäftsführende Komplementär einer KG ist umsatzsteuerlich als unselbständig anzusehen, wenn er nach dem Gesellschaftsvertrag vom Verwaltungsrat der KG nach freiem Ermessen und ohne Begründung jederzeit abberufen werden kann. Ungeachtet seiner umfassenden Geschäftsführungsbefugnis im Außenverhältnis ist er im Innenverhältnis wie ein Angestellter gegenüber dem Verwaltungsrat der KG gebunden.
Nach dem ist bei der Beurteilung der umsatzsteuerlichen Selbständigkeit das [i]Innenverhältnis ist maßgeblichInnenverhältnis maßgeblich und nicht das Außenverhältnis. Der BFH widerspricht damit der Auffassung der Finanzverwaltung, wonach ein gesellschaftsvertraglich vereinbartes Weisungsrecht zu keiner Weisungsgebundenheit des geschäftsführenden Gesellschafters führt .
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