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Befreiung von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht nach § 241a HGB
[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 951Durch das BilMoG ist in § 241a HGB eine Befreiung von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht eingeführt worden. Steuerlich kann aber trotz handelsrechtlicher Befreiung weiterhin eine Buchführungspflicht nach § 141 AO bestehen.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
I. Voraussetzungen der handelsrechtlichen Befreiung
Einzelkaufleute sind von der Buchführungspflicht befreit, wenn sie an zwei aufeinander folgenden [i]Schwellenwerte für zwei aufeinander folgende WjBilanzstichtagen nicht mehr als 500.000 € Umsatzerlöse pro Jahr und nicht mehr als 50.000 € Jahresüberschuss jährlich erzielen. Beide Schwellenwerte dürfen nicht überschritten werden.
II. Voraussetzungen der steuerrechtlichen Befreiung
Eine handelsrechtliche Befreiung i. S. von § 241a HGB führt über § 140 AO unmittelbar auch zu einer Befreiung von der steuerlichen Buchführungspflicht. Dennoch kann es trotz der handelsrechtlichen Befreiung aufgrund von § 141 AO zu einer steuerlichen Buchführungspflicht kommen, wenn der [i]Schwellenwerte nur für das letzte WjSteuerpflichtige im letzten Wirtschaftsjahr Umsätze von nicht mehr als 500.000 € oder einen Gewinn von nicht mehr als 50.000 € hatte: Wird einer der beiden Werte überschritten, besteht – nach entsprechen...