Vorsteuerabzug für die Übernahme des Mandantenstammes aus der Realteilung einer Steuerberatungsgesellschaft
Keine Übernahme eines Mandantenstammes in das Privatvermögen
Kein Ausschluss des Vorsteuerabzugs wegen zeitlich verzögerter Rechnungsausstellung
Leitsatz
1. Hat der zu 95 % beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberater-GbR einen Teil des Mandantenstammes von einer
durch Realteilung aufgelösten früheren Steuerberater-GbR übernommen und dadurch eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung
bezogen, kann der durch seine entgeltliche Geschäftsführertätigkeit für die neue GbR als Unternehmer anzusehende Gesellschafter
die Umsatzsteuer aus der Übertragung des – ertragsteuerlich dem Sonderbetriebsvermögen I der neuen GbR zuzuordnenden und dieser
unentgeltlich überlassenen – Mandantenstammes als Vorsteuern abziehen.
2. Ein Mandantenstamm ist seinem Wesen nach ein Vermögensgegenstand, der nur in einem unternehmerischen Bereich existent sein
kann.
3. Der Verstoß gegen die Pflicht zur rechtzeitigen Rechnungsausstellung über eine umsatzsteuerpflichtige Leistung führt beim
Leistungsempfänger nicht zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach Rechnungserhalt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2011 S. 10 Nr. 23 DStRE 2011 S. 945 Nr. 15 GStB 2011 S. 262 Nr. 8 KÖSDI 2011 S. 17503 Nr. 7 AAAAD-53423
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Online-Dokument
FG des Saarlandes, Urteil v. 16.06.2010 - 1 K 2111/06
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