Keine Festsetzungsfristverlängerung bei bloßer unberechtigter Entgegennahme doppelter Kindergeldzahlung
Leitsatz
1. Erfolgt gem. § 70 Abs. 1 S. 2 EStG 2002 a.F. keine schriftliche Bescheiderteilung, ist die erste Auszahlung des Kindergelds
und die Bekanntgabe des Auszahlungsbetrages grundsätzlich als – gem. § 119 Abs. 2 AO formlose – Festsetzung anzusehen. Der
durch konkludentes Verhalten ergehende Verwaltungsakt kann bei – unberechtigtem nicht aufgrund Antrags erfolgtem – Doppelbezug
von Kindergeld gem. § 129 AO berichtigt werden, wenn die vierjährige Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
2. Die Festsetzungsfrist beträgt lediglich vier Jahre, wenn die doppelte Kindergeldzahlung nicht auf unzutreffenden Angaben
beruht und somit keine Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Steuerhinterziehung bestehen und auch aus der unberechtigten Empfangnahme
des Kindergeldes keine leichtfertige Steuerverkürzung wegen Unterlassens zu folgern ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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