Bildung einer Rückstellung für die Betreuung bereits abgeschlossener Lebensversicherungen
Leitsatz
1. Die bei Abschluss von Renten- und Lebensversicherungsverträgen gegenüber einem Versicherungsunternehmen nach Erhalt einer
einmaligen Abschlussprovision seitens eines Versicherungsvertreters eingegangene Verpflichtung zur weiteren Betreuung der
Verträge – für die keine separate Vergütung vereinnahmt wird – berechtigt aufgrund des Erfüllungsrückstands zur Bildung einer
Rückstellung.
2. Die Höhe der Rückstellung wird mit 0,5 Mitarbeiterstunden je Vertrag und Jahr geschätzt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 2105 Nr. 24 EStB 2011 S. 116 Nr. 3 VAAAD-53416
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