Voraussetzungen einer Berichtigung von vor dem ausgestellten Rechnungen
Voraussetzungen für den Vertrauensschutz nach § 176 AO bei der Änderung eines Umsatzsteuerbescheids
Leitsatz
1. Für die Korrektur von Rechnungen, die vor dem ausgestellt worden sind, gilt die im Anschluss an die EuGH-Entscheidung
v. (Az.: C-454/98) ergangene BFH-Rechtsprechung, nach der die Korrektur einer Rechnung die nachweisliche Beseitigung
der Gefährdung des Steueraufkommens durch den Vorsteuerabzug voraussetzt.
2. Ist vor Erlass eines Steuerbescheids, der geändert werden soll, die zum Nachteil des Steuerpflichtigen geänderte Rechtsprechung
bereits zur Veröffentlichung frei gegeben und in einer Fachzeitschrift veröffentlicht worden, steht die Vertrauensschutzregelung
des § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO einer Änderung des Steuerbescheids nicht entgegen.
3. Bei Voranmeldungs- und Steueranmeldungs- bzw. -festsetzungsverfahren handelt es sich um verschiedene Verfahren. Der Vertrauensschutz
des § 176 AO gilt daher nicht im Verhältnis Voranmeldung zu Steueranmeldung.
4. Der Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 2 AO setzt voraus, dass die höchstrichterliche Entscheidung, in der die Unvereinbarkeit
zum Ausdruck kommt, zwischen dem Erlass des ursprünglichen Bescheids und der Entscheidung über die Korrektur liegt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2011 S. 12 Nr. 25 DStR 2011 S. 12 Nr. 25 DStRE 2011 S. 1037 Nr. 16 BAAAD-53414
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 25.06.2009 - 14 K 357/08
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