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IWB Nr. 19 vom Seite 705

Berücksichtigung finaler ausländischer Betriebsstättenverluste

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 713Der BFH hat in einer Reihe von Entscheidungen konkretisiert, wann ein finaler Betriebsstättenverlust im Sinne der EuGH-Rechtsprechung vorliegt, den das inländische Stammhaus von seinen eigenen Gewinnen abziehen kann.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

I. Verlustberücksichtigung mit Freistellungs-DBA

[i]Besteuerungsrecht nach DBAEine Betriebsstätte stellt rechtlich einen unselbständigen Teil des Gesamtunternehmens dar, so dass der Gewinn oder Verlust grundsätzlich für das Stammhaus und die Betriebsstätte einheitlich zu ermitteln ist. Steht das Besteuerungsrecht für eine Betriebsstätte nach einem DBA dem Betriebsstättenstaat zu, ist Deutschland damit als Ansässigkeitsstaat des Stammhauses grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Import der Betriebsstättenverluste hinzunehmen.

II. Berücksichtigung nur finaler Verluste europarechtlich geboten

[i]Europarechtliche VorgabenDen Grundsatz, dass die ausländischen Betriebsstättenverluste unberücksichtigt bleiben dürfen, schränkt der EuGH aber für solche Verluste ein, die im Betriebsstättenstaat endgültig nicht mehr genutzt werden können. Allerdings hatte der EuGH offen gelassen, unter welchen konkreten Voraussetzungen ein solcher finaler...

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