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Das Insolvenzplanverfahren
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB KAAAD-53142 Diskutiert wird, ob die Sanierung wirtschaftlich angeschlagener Unternehmen durch Schaffung eines neuen gesetzlich geregelten außergerichtlichen Sanierungsverfahrens oder durch Restrukturierung innerhalb des Insolvenzverfahrens besser zu realisieren ist. Möglich ist der Erhalt insolventer Unternehmen über das Insolvenzplanverfahren (§§ 217 ff. InsO). Von diesem Verfahren wird in der Praxis aus verschiedenen Gründen bislang noch wenig Gebrauch gemacht, obwohl es vor allem in Verbindung mit einer Eigenverwaltung des Schuldners nach den §§ 270 ff. InsO die besten Chancen zur Fortführung angeschlagener Unternehmen bietet.
Eine Langfassung dieses Beitrags finden Sie in NWB 41/2010 S. 3278.
Schaffung eines einheitlichen Sanierungs- und Restrukturierungsverfahrens
[i]„Prepackaged Plan" als aussichtsreichste VerfahrensgrundlageOb Ziel des Verfahrens der Erhalt oder die Liquidation des schuldnerischen Unternehmens ist, sollen nach einer einheitlichen Verfahrenseröffnung die Gläubiger entscheiden. Diese können den Insolvenzverwalter auch mit der Vorlage eines Insolvenzplans beauftragen. Die besten Chancen werden allerdings einem schon vor Verfahrensbeginn entwickelten Plan eingeräumt.
Notwendiger Inhalt und Verabschiedung von Insolvenzplänen
Der Plan besteht aus einem darstellenden und einem gestaltenden Teil. Hierin müssen die Ursachen der Insolvenz, die Maßnahmen nach Verfahrenseröffnung, die Sanierungsfähigkeit, die Abweichungen vom Gesetz bei der Gläubigerbefriedigung, Eingriffe in die Rechtsstellung der Beteiligten, eventuell gesellschaftsrechtliche Änderungen, schuldrechtliche Verpflichtungen aus dem und dingliche Rechtsänderungen durch den Plan dargestellt werden. Für die Abstimmung sind Gruppen zu bilden, in denen Gläubiger mit gleichartigen Ansprüchen zusammengefasst werden. Ferner muss der Plan eine Bilanz, eine Erfolgsrechnung und eine Liquiditätsrechnung enthalten.