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Aktienrecht | Besetzung als Finanzexperte im Aufsichtsrat
Bei kapitalmarktorientierten Gesellschaften i. S. des § 264d HGB muss mindestens ein unabhängiges Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen (§ 100 Abs. 5 AktG, im Zuge des BilMoG eingeführt). Diese Anforderungen an den Finanzexperten als sachverständiges Aufsichtsratsmitglied werden dann erfüllt, wenn dieser fachlich in der Lage ist, die vom Vorstand gegebenen Informationen kritisch zu hinterfragen; dies bedingt zwar regelmäßig eine – auch ehemalige – berufliche Befassung mit Fragen der Rechnungslegung oder Abschlussprüfung, nicht aber auch eine entsprechende (formale) berufliche Qualifikation oder Ausbildung des Aufsichtsratsmitglieds.
Richtet der Aufsichtsrat einen Prüfungsausschuss ein, so muss ebenso mindestens ein Mitglied die Vorauss...