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BFH 30.06.2010 VI R 45/09, NWB 41/2010 S. 3251

Lohnsteuer | Aufwendungen für den Diensthund

Nach dem sind Aufwendungen eines Diensthundeführers für den ihm anvertrauten Diensthund keine nicht abziehbaren Aufwendungen der privaten Lebensführung, sondern in vollem Umfang Werbungskosten.

Anmerkung:

Der Senat hat den polizeilichen Diensthund als Arbeitsmittel angesehen und auch eine Ablehnung der Aufwendungen nach den Grundsätzen des Großen Senats zur steuerlichen Behandlung gemischter Aufwendungen abgelehnt. Dabei bleibt offen, ob hier eine private Mitveranlassung der Pflegekosten von untergeordneter Bedeutung gegen eine Aufteilung sprach, oder ob die Maßnahmen so stark durch die berufliche/ dienstliche Veranlassung geprägt waren, dass nur ein Vollabzug als Werbungskosten in Betracht kam. Einen solchen Fall hatte auch der Große [i]BFH, Beschluss v. 21. 9. 20..., BStBl 2010 II S. 672, Rn. 129

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