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Einkommensteuer | Ermäßigung für Handwerkerleistungen
Nach dem ist auch im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten nach § 26b EStG die Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG bei mehreren von den Ehepartnern tatsächlich genutzten Wohnungen auf den Höchstbetrag von 600 € begrenzt.
Die Entscheidung gegen ein Verdoppelung des Höchstbetrags für Handwerkerleistungen bei Ehegatten ist zwingend und für die Zusammenveranlagung folgerichtig, denn auch bei der getrennten Veranlagung kann die Steuerermäßigung nur einmal gewährt werden. Einzig bei der besonderen Veranlagung im Veranlagungszeitraum der Eheschließung wäre eine Verdoppelung denkbar, weil zwei Alleinstehenden jeweils eine Steuerermäßigung zusteht. Auch die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist keineswegs bevorzugt. Nur wenn zwei Alleinstehende nicht in einem Haushalt zusammenleben, ...