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Finanzgerichtsordnung | BFH als zuständiges Gericht
Der ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst: (1) Änderung und Richtigstellung des Senatsbeschlusses v. - I B 27/10 NWB MAAAD-49282. (2) Der BFH kann als Beschwerdegericht zuständiges Gericht der Hauptsache für die amtswegige Änderung oder Aufhebung eines AdV-Beschlusses nach Maßgabe von § 69 Abs. 6 Satz 1 FGO sein (Abgrenzung vom , BStBl 1993 II S. 515).
AdV-Beschlüsse können bekanntlich jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Aber diese Befugnis verleiht die FGO ausdrücklich dem „Gericht der Hauptsache”. Ist der BFH in einem AdV-Beschwerdeverfahren tätig geworden, kann er deshalb grds. seinen Beschluss später nicht mehr aufheben oder ändern; nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens ist für ADV nun wieder das Finanzgericht als Gericht der Hauptsache zuständig. Da...