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Abgabenordnung | Widerstreitende Steuerfestsetzungen
Nach dem kommt die Änderung eines Steuerbescheids gem. § 174 Abs. 4 AO nur in Betracht, wenn der Antrag oder Rechtsbehelf des Steuerpflichtigen spezifisch auf die Änderung des vorausgegangenen Bescheids gerichtet war.
Wer erfolgreich die Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids beantragt oder in einem Rechtsbehelfsverfahren begehrt hat, muss es hinnehmen, dass das Finanzamt die dieser Änderung zugrunde liegende bessere rechtliche Erkenntnis auch bei der Besteuerung durch andere gegen den Steuerpflichtigen ergangene bestandskräftige Bescheide nachträglich „umsetzt”, sofern es sich in beiden Bescheiden um die Besteuerung desselben („bestimmten”) Sachverhalts handelt. Denn anderenfalls würde es zu widerstreitenden Steuerfestsetzung kommen. Die Besprechungsentscheid...