1. Die sekundäre Hinweispflicht des Steuerberaters im Hinblick, auf die Möglichkeit der eigenen Haftung sowie die kurze Verjährungsfrist des § 68 StBerG hinzuweisen, entsteht nur dann, wenn der Steuerberater vor Ablauf der Verjährung des Primäranspruchs begründeten Anlass zu der Annahme hatte, seinen Auftraggeber durch seine Fehler geschädigt zu haben.
2. Die sekundäre Hinweispflicht entfällt nur dann, wenn der Auftraggeber rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist wegen der Haftungsfrage einen Rechtsanwalt beauftragt hat. In diesem Fall treten die Hinweispflichten des Rechtsanwalts an die Stelle des ursprünglichen Beraters.
Fundstelle(n): UAAAD-53104
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OLG Frankfurt/M., Urteil v. 19.08.2010 - 16 U 198/09
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