Nichtzulassungsbeschwerde - keine nochmalige Verlängerung der Begründungsfrist - Anwaltsverschulden - Zurechnung
Gesetze: § 160a Abs 2 S 2 SGG, § 73 Abs 6 S 6 SGG, § 85 Abs 2 ZPO
Instanzenzug: Az: S 19 RA 2309/03vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Az: L 33 R 443/06
Gründe
1I. Mit Urteil vom hat das LSG Berlin-Brandenburg den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Feststellung einer höheren Altersrente verneint.
2Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde eingelegt. Auf Antrag ihrer ursprünglichen Prozessbevollmächtigten hat der Senatsvorsitzende die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bis zum verlängert. Die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben mit am beim BSG eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage "wegen der besonderen Umstände" Fristverlängerung bis zum beantragt. Die Mandatierung sei erst am 6./ erfolgt. Daher könne die gesetzte Begründungsfrist nicht eingehalten werden. Diesen Antrag hat der Senatsvorsitzende mit Schreiben vom abgelehnt, da gemäß § 160a Abs 2 Satz 2 SGG nur eine einmalige Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist zulässig sei.
3Die Klägerin hält an ihrem Begehren auf nochmalige Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde fest und beantragt, den Verfahrensstand vor Ablauf der Frist wieder herzustellen.
4II. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig; sie ist nicht innerhalb der gemäß § 160a Abs 2 Satz 2 SGG bis zum verlängerten Frist begründet worden. Die beantragte nochmalige Verlängerung dieser Frist war nicht statthaft, da § 160a Abs 2 Satz 2 SGG ausdrücklich nur eine Verlängerung "einmal bis zu einem Monat" erlaubt (stRspr, Senatsbeschluss vom - B 13 R 519/09 B - Juris RdNr 4; BSG Beschlüsse vom - 12 BK 7/91 - Juris RdNr 11; vom - B 2 U 330/03 B - Juris RdNr 3; vom - B 11a AL 255/05 B - Juris RdNr 2). Eine Ausnahme hiervon kann auch in Härtefällen nicht gemacht werden; hierfür steht das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) zur Verfügung.
5Die - inhaltlich - beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Beschwerdebegründung kann der Klägerin jedoch nicht bewilligt werden. Denn sie war nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdebegründungsfrist verhindert (§ 67 Abs 1 SGG). Vielmehr muss sie sich das nach ihrem eigenen Vortrag anzunehmende Verschulden ihrer vormaligen Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 73 Abs 6 Satz 6 SGG iVm § 85 Abs 2 ZPO). Die Klägerin trägt vor: Wegen des Vertretungszwangs vor dem BSG sei sie "ausschließlich" durch die aus für sie nicht nachvollziehbaren Gründen erfolgte Mandatsniederlegung ihrer früheren Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwälte Dres. C., daran gehindert gewesen, die Beschwerde fristgerecht zu begründen. Diese hätten auch gewusst, dass es ihr wegen der bereits erfolgten Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist nahezu unmöglich sei, noch vor Fristablauf einen anderen Rechtsanwalt mit der Beschwerdebegründung zu beauftragen. Das grobe Verschulden ihrer früheren Prozessbevollmächtigten könne ihr nicht zugerechnet werden.
6Dies trifft jedoch nicht zu. Gemäß § 73 Abs 6 Satz 6 SGG iVm § 85 Abs 2 ZPO steht das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich. Lediglich ein nach Beendigung des Mandatsverhältnisses unterlaufenes Versäumnis eines früheren Prozessbevollmächtigten muss sich ein Beteiligter nicht mehr zurechnen lassen, da dann die innere Rechtfertigung für eine Zurechnung entfallen ist ( - BeckRS 2009, 67148 RdNr 8 mwN). Dementsprechend ist der vertretenen Partei ein Anwaltsverschulden, das mit der Mandatsbeendigung zusammentrifft, noch zuzurechnen. Ein solches liegt auch vor, wenn ein Prozessbevollmächtigter grundlos vor Ablauf der - bereits verlängerten - Frist zur Begründung eines Rechtsmittels das Mandat niederlegt und deshalb keine rechtzeitige Begründung bei Gericht einreicht (vgl BSG aaO mwN). Dem mit seinem Rechtsmittel wegen Fristversäumnis erfolglosen Beteiligten bleibt in einem solchen Fall nur die Möglichkeit, Schadensersatz von seinem früheren Prozessbevollmächtigten zu verlangen, sofern die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind (BSG aaO).
7Im Übrigen war die Prozessvollmacht der Rechtsanwälte Dres. C. jedenfalls nicht vor dem , dem Eingang des Schriftsatzes der neuen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom selben Tag, erloschen. Denn zuvor hatte das BSG von der Mandatsniederlegung keine Kenntnis (vgl SozR 3-1500 § 73 Nr 8 S 18; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 73 RdNr 74).
8Die Behauptung der Klägerin, die "Geschäftsstelle des BSG" habe ihr telefonisch "bestätigt, dass in Härtefällen wie dem ihren eine weitere (Frist-)Verlängerung möglich sei", ist durch nichts erwiesen. Der Akteninhalt ergibt insoweit keine Hinweise; auch der Senatsgeschäftsstelle ist von Auskünften dieser Art nichts bekannt.
9Die Verwerfung der danach nicht fristgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
10Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2010:050810BB13R11710B0
Fundstelle(n):
KAAAD-53048