Leitsatz
Leitsatz:
Nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung können Renten nur gewährt werden, wenn die erforderliche Wartezeit erfüllt ist, dh. wenn überhaupt anrechenbare Beitragszeiten des Versicherten vorhanden sind. Dass ein Versicherungsverhältnis bei Erstattung der entrichteten Beiträge aufgelöst wird und alle Ansprüche aus den seinerzeit entrichteten Beiträgen erlöschen, ergibt sich bereits aus dem Gesetz, wonach eine durchgeführte Erstattung weitere Ansprüche aus den bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten ausschließt. Diese Rechtswirkung tritt ungeachtet der Tatsache ein, dass einem Versicherten nur die Hälfte der gezahlten Beiträge zu erstatten war und erstattet wurde. Diese Regelung ist mit deutschem Verfassungsrecht vereinbar. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Instanzenzug: LSG Bayern, L 20 R 731/06 vom SG Bayreuth, S 11 R 80/06 vom
Gründe
Mit Urteil vom hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Altersrente, hilfsweise auf Erstattung der Arbeitgeberanteile der von ihm im Zeitraum vom bis entrichteten Beiträge, verneint und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Auf Grund der im Jahre 1984 durchgeführten Erstattung der vom Kläger getragenen Beiträge sei das Versicherungsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten erloschen, sodass die Wartezeit für die Gewährung einer Rente nicht erfüllt werde.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger persönlich beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt und für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
Der Prozesskostenhilfeantrag unter Beiordnung eines Rechtsanwalts des Klägers ist abzulehnen.
Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 166 Abs 2 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.
Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach Prüfung des Streitstoffs durch den Senat ist ersichtlich, dass einer der genannten Zulassungsgründe vorliegt.
Es ist nicht erkennbar, dass eine Zulassung der Revision gegen das vom Kläger angegriffene Urteil auf § 160 Abs 2 Nr 1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung iS dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34). Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 4, 11) oder bereits höchstrichterlich entschieden ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8). Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind im vorliegenden Rechtsstreit nicht ersichtlich.
Nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung können Renten nur gewährt werden, wenn die erforderliche Wartezeit erfüllt ist, dh wenn überhaupt anrechenbare Beitragszeiten des Versicherten vorhanden sind (§ 34 Abs 1, §§ 50 bis 53 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI). Dass ein Versicherungsverhältnis bei Erstattung der entrichteten Beiträge aufgelöst wird und alle Ansprüche aus den seinerzeit entrichteten Beiträgen erlöschen, ergibt sich bereits aus dem Gesetz, wonach eine durchgeführte Erstattung weitere Ansprüche aus den bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten ausschließt (vgl den hier noch anwendbaren § 1303 Abs 7 Reichsversicherungsordnung - RVO). Diese Rechtswirkung tritt ungeachtet der Tatsache ein, dass dem Kläger entsprechend dem damaligen § 1303 Abs 1 Satz 1 RVO nur die Hälfte der gezahlten Beiträge zu erstatten war und erstattet wurde. Diese Regelung, die im Grundsatz auch nach heutigem Recht noch gilt (vgl § 210 Abs 1, 3 und 6 SGB VI), ist mit deutschem Verfassungsrecht vereinbar, wie bereits vom BVerfG entschieden worden ist (BVerfG SozR 2200 § 1303 Nr 34; vgl auch ausführlich hierzu BSG SozR 3-2600 § 210 Nr 2). Auch bei einer nach der Beitragserstattung eingetretenen wirtschaftlichen Notlage des früheren Versicherten kann nichts anderes gelten.
Nicht ersichtlich ist auch, dass der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Divergenz (Abweichung) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder - anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zu Grunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 mwN). Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen Rechtssituation bestehen nicht.
Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel erkennen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Insbesondere konnte das LSG trotz Abwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom entscheiden. Denn der Kläger ist in der Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (vgl hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl 2005, § 111 RdNr 6d).
Die inhaltliche Richtigkeit des Berufungsurteils, die der Kläger möglicherweise angreifen möchte, lässt sich mit einer Verfahrensrüge nicht überprüfen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7). Im Übrigen sei der Kläger darauf hingewiesen, dass an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung aus Sicht des erkennenden Senats keine Zweifel bestehen. Dass die seinerzeitige Beitragserstattung durchgeführt worden ist, hat auch der Kläger nicht in Abrede gestellt.
Die vom Kläger persönlich gegen das Urteil des LSG eingelegte Beschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (vgl § 166 SGG) eingelegt worden ist. Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 2 SGG iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
NAAAD-53034