Umsatzsteuerfreie Vermittlungsleistung und zugleich wettbewerbsverbotsähnliche sonstige Leistung bei Eingehung eines Wettbewerbsverbots
durch den Vermittler selbst
Leitsatz
Eine umsatzsteuerlich zu beachtende einheitliche Leistung ist gegeben, wenn die einzelnen Elemente so aufeinander abgestimmt
sind, dass sie aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers ihre Eigenständigkeit verlieren und wirtschaftlich etwas selbständiges
„Drittes„ bilden (Bestätigung der Rspr.).
Mit eigener Eingehung eines Wettbewerbsverbots des Vermittlers – nur so konnte die Veräußerung der Geschäftsanteile gelingen
- hat dieser gegenüber den Veräußerern (seinen Töchtern) eine eigene, selbständige Leistung neben der Vermittlung erbracht;
diese ist der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Treffen Veräußerer und Vermittler in einem solchen Fall lediglich eine Provisionsvereinbarung für die Vermittlung, so kann
die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die sonstige Leistung aufgrund der Besonderheiten des Falles im Wege der Schätzung
ermittelt werden.
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 902 Nr. 14 EFG 2010 S. 2117 Nr. 24 FAAAD-52941
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 26.08.2010 - 6 K 1502/09
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