Erlass wegen persönlicher Unbilligkeit – Anspruch auf Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan
Leitsatz
Kann der Entzug der Anwaltszulassung des Abgabenschuldners nur durch Zustimmung der Finanzbehörde zu einem Schuldenbereinigungsplan
mit dem Ziel der Restschuldbefreiung verhindert werden, gebührt dem Interesse an der Erhaltung der beruflichen und wirtschaftlichen
Existenz wegen des verfassungsrechtlichen Gewichts der Berufsfreiheit grundsätzlich der Vorrang gegenüber dem öffentlichen
Interesse an der Durchsetzung einer Haftungsforderung.
Das Verlangen, auf die konkret gewählte Berufstätigkeit zu verzichten, um in den Genuss eines teilweisen Erlasses durch Restschuldbefreiung
im Insolvenzverfahren zu kommen, ist sachwidrig.
Allein die Übernahme des Amtes eines Strohmann-Geschäftsführers und die treuhänderische Übernahme von Geschäftsanteilen mit
gleichzeitiger umfassender Bevollmächtigung des Treugebers steht der Erlasswürdigkeit des Haftungsschuldners nicht entgegen,
wenn er nicht annehmen musste, dass der Treugeber selbst gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen werde.
Selbst bei fehlender Erlasswürdigkeit kann ein Erlass – in Abwägung zwischen dem Allgemeininteresse, festgesetzte Abgaben
einzuziehen, und dem Gewicht der Pflichtverletzung - ausnahmsweise geboten sein, wenn die Durchsetzung der Haftungsforderung
existenzvernichtend ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2010 S. 331 Nr. 11 StBW 2010 S. 938 Nr. 20 OAAAD-52938
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 24.02.2010 - 4 K 212/10 AO
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