Berücksichtigung der zivilrechtlich ermittelten
Unterhaltsansprüche der Tochter aufgrund der Geburt eines eigenen Kindes
gegen den Vater dieses Kindes bei der Grenzbetragsberechnung nach § 32
Abs. 4 S. 2 EStG
Leitsatz
1. Es kann offen bleiben, ob
Unterhaltsansprüche, die die volljährige, für das Kindergeld
grundsätzlich berücksichtigungsfähige Tochter aufgrund der
Geburt eines eigenen Kindes nach § 1615l Abs. 2 und 3 BGB gegen den mit
ihr nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Vater dieses Kindes hat,
überhaupt als Bezüge bei der Berechnung des Grenzbetrags nach §
32 Abs. 4 S. 2 EStG der Tochter zu berücksichtigen sind.
2. Sollte das der Fall sein, darf der
Tochter jedenfalls nicht die Hälfte der Differenz zwischen ihren eigenen
Einkünften und Bezügen und den höheren Einkünften und
Bezügen des Kindesvaters zugerechnet werden; vielmehr ist dann ggf. die
Höhe des bei Grenzbetragsberechnung für die Tochter zu
berücksichtigenden Unterhaltsanspruchs nach § 1615l Abs. 2 und 3 BGB
unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Vaters des
Kindeskindes nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu ermitteln.
Fundstelle(n): BAAAD-52925
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Sächsisches FG, Urteil v. 12.05.2010 - 8 K 1528/09 (Kg)
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