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FG München Urteil v. - 14 K 1808/08

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1, UStG § 2 Abs. 1 S. 3, UStG § 19, UStG § 4 Nr. 12a, UStG § 9, UStG § 14c Abs. 1 S. 1, FGO § 155, ZPO § 227

Rückgängimachung der Option nach § 9 UStG, Antrag auf Vertagung des Verhandlungstermins wegen Bestellung eines Prozessbevollmächtigten kurz vor der Verhandlung

Leitsatz

1. Der Kläger hat – wenn auch ggf. gegen seine Absicht – im Mietvertrag USt ausgewiesen und damit auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet. Diesen Verzicht hat der Kläger mit Wirkung auf das Jahr des Optionsumsatzes zwar wieder rückgängig gemacht mit der Folge, dass der Vermietungsumsatz wieder umsatzsteuerfrei wurde. Doch schuldet der Unternehmer in solchen Fällen den von ihm ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag bis zur Rechnungsberichtigung (vgl. § 14 c Abs. 1 S. 1 und 3 UStG).

2. Eine Berichtigung ist nach § 14 c Abs. 2 S. 4 UStG erst möglich, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens dadurch beseitigt wurde, dass der Rechnungsempfänger keine Vorsteuern geltend machte bzw. die geltend gemachten Vorsteuern wieder an das FA zurück geführt hat. Eine Rückzahlung erfolgte im Streitfall nicht.

3. Nach Rechtsprechung des BFH stellt die kurzfristige Bestellung eines Prozessbevollmächtigten vor der mündlichen Verhandlung nur dann einen Grund zur Terminänderung dar, wenn es sich um eine in tatsächlicher oder rechtlicher Sicht schwierige Sache handelt, der Wechsel kurz vor der mündlichen Verhandlung stattfindet und vom Kläger nicht verschuldet wird oder zumindest aus schutzwürdigen Gründen erfolgt.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 1466 Nr. 23
NAAAD-52921

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FG München, Urteil v. 26.04.2010 - 14 K 1808/08

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