Kindergeldrechtliche Anforderungen an den Nachweis von Eigenbemühungen des Kindes bei der Suche nach einer Ausbildungsstelle
Leitsatz
1. Ein Anspruch auf Kindergeld für ein auf Ausbildungsstellensuche befindliches Kind setzt voraus, dass die Bemühungen des
Kindes um einen Ausbildungsplatz eindeutig nachgewiesen werden. Als Nachweis der Eigenbemühungen kommt insbesondere die Vorlage
von Suchanzeigen in der Zeitung, von direkten schriftlichen Bewerbungen und von erhaltenen Zwischennachrichten oder Absagen
in Betracht. Im Streitfall wurde das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz auch nicht durch eine Bescheinigung der
Agentur für Arbeit belegt.
2. Nachgewiesene erfolglose Bewerbungen um eine Ausbildungsstelle begründen einen Kindergeldanspruch nur für die Monate ab
dem nachgewiesenen Zeitpunkt des Bewerbungseingangs bei der Ausbildungsstelle bis zum nachgewiesenen Zeitpunkt der Erteilung
der Absage.
3. Unzureichend sind Nachweise, aus denen sich nicht ergibt, ob es sich um eine Bewerbung um eine Ausbildungsstelle oder um
eine Arbeitsstelle handelt.