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FG München Urteil v. - 11 K 175/09

Gesetze: AO § 125 Abs. 1, AO § 162 Abs. 1 S. 1, AO § 162 Abs. 1 S. 2, AO § 110 Abs. 1, AO § 110 Abs. 2, EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Keine Nichtigkeit bei Schätzung von Einkünften von 0 Euro trotz erheblicher Werbungskostenüberschüsse in den Vorjahren

Nur in Schüben auftretende Krankeit sowie Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts keine Wiedereinsetzungsgründe

Leitsatz

1. Hat das FA bei der Schätzung der Vermietungseinkünfte einer Grundstücksgemeinschaft mangels eingereichter Feststellungserklärung lediglich die Einnahme- und Werbungskostensituation der Vorjahre als Schätzungsgrundlage und wurden trotz der Erzielung von Werbungskostenüberschüssen in den Vorjahren für das Streitjahr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 0 Euro geschätzt, weil u. a. anhand der Vorjahre von steigenden Mieten ausgegangen wurde, die Rückführung der Kredite und damit auch ein Rückgang der Schuldzinsen für möglich erachtet wurde und die Höhe der Schuldzinsen mangels Nachweises nicht geklärt war, so ist dieser Schätzungsbescheid auch dann nur allenfalls rechtswidrig und nicht nichtig, wenn keine Absetzung für Abnutzung berücksichtigt wurde.

2. War ein Rechtsanwalt zwar durch seine chronische Muskelerkrankung immer wieder vorübergehend, aber nicht permanent nur eingeschränkt arbeitsfähig, so kann ihm keine Wiederseinsetzung in die Einspruchsfrist gewährt werden. Sofern er irrtümlich angenommen hat, dass gegen einen Feststellungsbescheid über 0 Euro mangels Beschwer ein Einspruch unzulässig ist, kann dieser Irrtum über materielles Recht ebenfalls keine Wiedereinsetzung begründen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
XAAAD-52909

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
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FG München, Urteil v. 01.10.2009 - 11 K 175/09

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