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FG München Urteil v. - 11 K 2523/05

Gesetze: EStG 1990/1997 § 9 Abs. 1 S. 1 EStG 1990/1997 § 9 Abs. 5 EStG 1990/1997 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 EStG 1990/1997 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG 1990/1997 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG 1990/1997 § 4 Abs. 3 EStG 1990/1997 § 4 Abs. 4 EStG 1990/1997 § 12 Nr. 1 S. 2 EStG 1990/1997 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG 1990/1997 § 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1

Anerkennung von Forbildungs- und Bewerbungskosten, Verpflegungsmehraufwand, Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bzw. Pkw-Kosten, Lohnzahlungen und Bewirtungskosten als Betriebsausgaben

Ehegattenarbeitsverhältnis

Kein Vorsteuerabzug für Wirtschaftsgüter ohne objektiv erkennbaren Zusammenhang mit dem Unternehmensbereich

Leitsatz

1. Werden im Zusammenhang mit der nichtselbstständigen Tätigkeit Fortbildungs- und Bewerbungskosten geltend gemacht, erfordert die Anerkennung als Werbungskosten die Beibringung von Nachweisen, wie Einladungen, Seminarprogrammen, Arbeitgeberbestätigungen bzw. Absagen oder Bestätigungen von Firmen, die angegebene Vorstellungsgespräche beweisen.

2. Die Abzugsfähigkeit von Verpflegungsmehraufwand für eine Auswärtstätigkeit gemäß § 9 Abs. 5 EStG i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 EStG kann nicht mit einer selbst angefertigten Einzelaufstellung erreicht werden, wenn ein Nachweis des Tätigseins außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte fehlt und bei einer 6-Tage Woche und 284 Fahrten jährlich zur regelmäßigen Arbeitsstätte auch schwer vorstellbar sind.

3. Nutzt ein neben der nichtselbstständigen Tätigkeit für seinen Arbeitgeber selbständiger EDV-Fachmann, der beim Arbeitgeber bzw. Auftraggeber über einen anderen Arbeitsplatz verfügt, zwei Räume in dem von seiner Familie bewohnten Haus als Betriebs- bzw. Programmierraum und einen Raum für die Datenfernübertragung, sind die Aufwendungen für die als häusliche Arbeitszimmer anzusehenden Räume im Veranlagungszeitraum 1996 und 1997 gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG nur begrenzt abzugsfähig.

4. Die Zuordnung eines Pkw zum gewillkürten Betriebsvermögens eines seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelnden Steuerpflichtigen erfordert zwingend die zeitnahe Aufnahme des Pkw im betrieblichen Bestandsverzeichnis.

5. Ein Ehegatten-Unterarbeitsverhältnis kann steuerlich nicht berücksichtigt werden, wenn hinsichtlich des Gehalts Barzahlung vereinbart ist, in der Anlage N des angestellten Ehegatten zwar der Werbungskostenpauschbetrag geltend gemacht, jedoch nicht die Lohnzahlung erklärt wird und die Arbeitsbeschreibung im Wesentlichen gelegentliche und geringfügige Hilfsleistungen im häuslichen Bereich mit zweifelhaftem zeitlichem Umfang in Hinblick auf drei bzw. vier minderjährige Kinder umfasst.

6. Bewirtungskosten gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG sind nicht anzuerkennen, wenn die Gaststättenrechnungen keine Angaben zu den Teilnehmern und den Anlass der Bewirtung enthalten.

7. Der Vorsteuerabzug für ein Wirtschaftsgut setzt kein bestimmtes Mindestmaß an unternehmerischer Verwendung voraus, die Bestimmungsfreiheit des Unternehmers findet aber dort ihre Grenzen, wo der vorgesehenen Verwendung für das Unternehmen nach den Umständen nur eine so unwesentliche Bedeutung zukommt, dass der Gegenstand insgesamt als Teil des unternehmensfremden Bereichs anzusehen ist.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NAAAD-52908

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FG München, Urteil v. 02.04.2009 - 11 K 2523/05

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