Anerkennung von Forbildungs- und Bewerbungskosten,
Verpflegungsmehraufwand, Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als
Werbungskosten bzw. Pkw-Kosten, Lohnzahlungen und Bewirtungskosten als
Betriebsausgaben
Ehegattenarbeitsverhältnis
Kein Vorsteuerabzug für Wirtschaftsgüter ohne objektiv
erkennbaren Zusammenhang mit dem Unternehmensbereich
Leitsatz
1. Werden im Zusammenhang mit der
nichtselbstständigen Tätigkeit Fortbildungs- und Bewerbungskosten
geltend gemacht, erfordert die Anerkennung als Werbungskosten die Beibringung
von Nachweisen, wie Einladungen, Seminarprogrammen,
Arbeitgeberbestätigungen bzw. Absagen oder Bestätigungen von Firmen,
die angegebene Vorstellungsgespräche beweisen.
2. Die Abzugsfähigkeit von
Verpflegungsmehraufwand für eine Auswärtstätigkeit
gemäß § 9 Abs. 5 EStG i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 EStG
kann nicht mit einer selbst angefertigten Einzelaufstellung erreicht werden,
wenn ein Nachweis des Tätigseins außerhalb seiner
regelmäßigen Arbeitsstätte fehlt und bei einer 6-Tage Woche und
284 Fahrten jährlich zur regelmäßigen Arbeitsstätte auch
schwer vorstellbar sind.
3. Nutzt ein neben der
nichtselbstständigen Tätigkeit für seinen Arbeitgeber
selbständiger EDV-Fachmann, der beim Arbeitgeber bzw. Auftraggeber
über einen anderen Arbeitsplatz verfügt, zwei Räume in dem von
seiner Familie bewohnten Haus als Betriebs- bzw. Programmierraum und einen Raum
für die Datenfernübertragung, sind die Aufwendungen für die als
häusliche Arbeitszimmer anzusehenden Räume im Veranlagungszeitraum
1996 und 1997 gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG nur begrenzt
abzugsfähig.
4. Die Zuordnung eines Pkw zum
gewillkürten Betriebsvermögens eines seinen Gewinn nach § 4 Abs.
3 EStG ermittelnden Steuerpflichtigen erfordert zwingend die zeitnahe Aufnahme
des Pkw im betrieblichen Bestandsverzeichnis.
5. Ein
Ehegatten-Unterarbeitsverhältnis kann steuerlich nicht berücksichtigt
werden, wenn hinsichtlich des Gehalts Barzahlung vereinbart ist, in der Anlage
N des angestellten Ehegatten zwar der Werbungskostenpauschbetrag geltend
gemacht, jedoch nicht die Lohnzahlung erklärt wird und die
Arbeitsbeschreibung im Wesentlichen gelegentliche und geringfügige
Hilfsleistungen im häuslichen Bereich mit zweifelhaftem zeitlichem Umfang
in Hinblick auf drei bzw. vier minderjährige Kinder umfasst.
6. Bewirtungskosten gem. § 4
Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG sind nicht anzuerkennen, wenn die
Gaststättenrechnungen keine Angaben zu den Teilnehmern und den Anlass der
Bewirtung enthalten.
7. Der Vorsteuerabzug für ein
Wirtschaftsgut setzt kein bestimmtes Mindestmaß an unternehmerischer
Verwendung voraus, die Bestimmungsfreiheit des Unternehmers findet aber dort
ihre Grenzen, wo der vorgesehenen Verwendung für das Unternehmen nach den
Umständen nur eine so unwesentliche Bedeutung zukommt, dass der Gegenstand
insgesamt als Teil des unternehmensfremden Bereichs anzusehen ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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