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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 14 K 364/08 AO EFG 2010 S. 1968 Nr. 23

Gesetze: AO § 163 Abs. 1 Satz 1, AO § 233a, FGO § 101 Satz 1, FGO § 102

Abweichende Zinsfestsetzung aus Billigkeitsgründen

Leitsatz

  1. Die Festsetzung von Nachforderungszinsen nach § 233a AO ist wegen sachlicher Unbilligkeit gemäß § 163 AO zu korrigieren , wenn nach der Umqualifizierung einer als Schenkung versteuerten Zahlung in einkommensteuerpflichtige Einnahmen aufgrund der Umbuchung der nicht zu verzinsenden Schenkungsteuererstattung auf die Einkommensteuernachzahlung ein Liquiditätsvorteil des Stpfl. ausscheidet.

  2. Anders als die nachträgliche Zuordnung von Einkünften zu einem anderen Veranlagungszeitraum können Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Steuerarten bei der Entscheidung über die abweichende Festsetzung von Zinsen nach § 233a AO aus Billigkeitsgründen berücksichtigt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 1147 Nr. 18
DStZ 2011 S. 8 Nr. 26
EFG 2010 S. 1968 Nr. 23
TAAAD-52906

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 19.08.2010 - 14 K 364/08 AO

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