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BFH 28.04.2010 III R 66/09, StuB 19/2010 S. 757

Bindung des Finanzamts an die Einordnung eines Bauschutt und Abbruchmaterial recyelnden Betriebs in die Klassifikation der Wirtschaftszweige

(1) Der Begriff des verarbeitenden Gewerbes bestimmt sich im Investitionszulagenrecht nach der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen, zum Zeitpunkt der Investition jeweils geltenden Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ). Nach der WZ 2003 hängt die Zuordnung eines – Bauschutt und Abbruchmaterial recycelnden – Betriebs zum verarbeitenden Gewerbe oder zum Bergbau von der Weiterverwendung des sog. Outputs als Endprodukt oder als Sekundärrohstoff für die weitere industrielle Weiterverarbeitung ab. (2) Die Zuordnung eines Betriebs zu einem Wirtschaftszweig der Klassifikation durch das Statistische Landes- oder Bundesamt haben die Finanzbehörden und auch das FG in aller Regel zu übernehmen. Sie können jedoch überprüfen, ob der Zuordnung ein zutreffender Sachverh...

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