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StuB 19/2010 S. 755

Solidaritätszuschlag | Normenkontrollantrag betreffend den Solidaritätszuschlag unzulässig

Nach der im Jahr 2007 geltenden Fassung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 wird zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer ein Solidaritätszuschlag von 5,5 % der Bemessungsgrundlage als Ergänzungsabgabe erhoben. In seiner Entscheidung vom 9.2.1972 (BVerfGE 32 S. 333 ff.) hat das BVerfG grundsätzlich zur Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Ergänzungsabgaben Stellung genommen und u. a. entschieden, dass eine zeitliche Befristung nicht zum Wesen der Ergänzungsabgabe gehört. Der Kläger des Ausgangsverfahrens wandte sich mit seiner Sprungklage vor dem Niedersächsischen FG gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für den Veranlagungszeitraum 2007 durch das FA. Das FG hat dem BVerfG im konkreten Normenkontrollverfahren die Frage vorgelegt, ob das Solidaritätszuschlaggesetz vom 23.6.1993 in der für das Streitjahr 2007 gelten...

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