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StuB 19/2010 S. 759

Mehr Schutz vor ungerechtfertigter Anordnung einer Sonderprüfung

An die Überzeugung des Gerichts zum Vorliegen der für eine Sonderprüfung (§§ 142, 315 AktG) relevanten Verdachtstatsachen sind hohe Anforderungen zu stellen. Dem Antrag auf Sonderprüfung ist nur stattzugeben, wenn das Gericht nach Anhörung der Gesellschaft und des Aufsichtsrats zu der Überzeugung gelangt, dass hinreichende Tatsachen für eine Pflichtverletzung vorliegen (, rkr.).

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