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Schlussurteil „Glaxo Wellcome“: § 50c EStG a. F. verstößt beim sog. Doppelumwandlungsmodell nicht gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht
§ 50c EStG a. F. verstößt beim sog. Doppelumwandlungsmodell grundsätzlich („dem Grunde nach”) nicht gegen das Gemeinschaftsrecht.
Das Urteil erstreckt sich systematisch auf das „alte” Anrechnungsverfahren, enthält aber auch Aussagen zu europarechtlichen und nationalen Aspekten deutscher Steuerrechtsregelungen.
Dem deutschen Gesetzgeber wird hier ein weiter Spielraum belassen, insbesondere weil wichtige Tatbestandsmerkmale (z. B. „anrechnungsberechtigt”) rein national ausgelegt werden, und dem Einmalbesteuerungszugriff ein weites Feld belassen wird; so umfasst dieser auch stille Reserven.
Das befasst sich mit der Europarechtskonformität des sog. Sperrbetrags gem. § 50c EStG a. F. im Zuge des sog. Doppelumwandlungsmodells. Der nachfolgende Beitrag würdigt das Urteil und zeigt daraus resultierende Konsequenzen auf.
I. Leitsätze des Urteils
Das BFH-Urteil enthält folgende Leitsätze:
Kommt es im Rahmen einer konzerninternen Umstrukturierung zum Erwerb einer Beteiligung an einer inländischen GmbH I von der ausländischen Muttergesellschaft durch die inländische Tochterkapitalg...