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Übernahme oder Tragung von Ausbildungs- oder Fortbildungskosten durch den Arbeitgeber
Das IV C 4 – S 2227/07/10002:002 zur einkommensteuerlichen Behandlung von Berufsausbildungskosten nach § 12 Nr. 5 und § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG Stellung bezogen. Danach wird der BFH-Rechtsprechung gefolgt, wonach ein Sonderausgabenabzug für ein Erststudium ausscheidet, wenn es sich nicht um eine Erstausbildung handelt. Vielmehr kann in diesen Fällen ein Werbungskostenabzug in Betracht kommen ( NWB QAAAD-28296, Kurzinfo StuB 2009 S. 743).
Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen nach R 19.7 LStR nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegend eigenbetriebli S. 750chen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Der Ort der betrieblichen Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme ist grundsätzlich unerheblich (R 19.7 Abs. 1 Satz 2 LStR 2008).
Von einem ganz überwiegenden betrieblichen Interesse ist auszugehen, wenn die Maßnahme die Einsatzfähigkeit des Mitarbeiters im Betrieb des Arbeitgebers erhöht (R 19.7 Abs. 2 LStR).
Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers können a...